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Neufassung des Düngerechts soll für besseren Schutz des Grundwassers sorgen

Strengere Regeln für besonders belastete rote Gebiete treten Anfang 2021 in Kraft.

Der Bundesrat hat Änderungen im Düngerecht beschlossen, die – wie es heißt – zu einem besseren Schutz des Grundwassers in Deutschland führen werden: „Damit entspricht das deutsche Düngerecht künftig den europäischen Standards zum Gewässerschutz.“ Viele neue Vorgaben werden bereits in wenigen Wochen in Kraft treten, wenn die novellierte Düngeverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist. Die neuen, strengeren Regeln für besonders belastete rote Gebiete gelten dagegen erst ab dem 1. Januar 2021, um der bis dahin durchzuführenden Überprüfung der Gebietsabgrenzung nicht vorzugreifen.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze stellt Fördermittel für Agrarumweltprogramme und Investitionen in Aussicht, um landwirtschaftliche Betriebe bei dem anstehenden Transformationsprozess zu unterstützen, und geht davon aus, dass die EU-Kommission nach dem Beschluss vorerst bereit ist, von einer weiteren Klage gegen Deutschland abzusehen. „Jetzt müssen wir gemeinsam mit den Ländern bis Ende des Jahres eine verursachergerechte und differenzierte Ausweisung der besonders belasteten roten Gebiete schaffen, damit die sonst drohenden Strafzahlungen der EU endlich vom Tisch sind“, erklärte Schulze.

Verlängerte Sperrfristen, Düngeverbot auf gefrorenem Boden, verbessertes Monitoring der Nitratwerte  

Die Neufassung der Düngeverordnung führt bundesweit verpflichtende Maßnahmen ein. So werden die Sperrfristen, in denen die Ausbringung von Düngemitteln in den Herbst- und Wintermonaten verboten ist, verlängert, die ungedüngten Abstände zu Gewässern vergrößert und die Düngung auf gefrorenem Boden wird verboten. Mit den neuen Regeln wird auch ein verbessertes Monitoring der Nitratwerte eingeführt. Künftig sollen die Belastungen deutschlandweit genauer analysiert werden, um rechtzeitig effektive Gegenmaßnahmen zu ermöglichen.

Eine zentrale Maßnahme ist die Reduzierung der Düngung um 20 Prozent pro Betrieb in den Gebieten, die besonders hohe Nitratbelastungen aufweisen („rote Gebiete“). Diese gilt ab dem 1. Januar 2021. Bis dahin soll zunächst eine Verwaltungsvorschrift von Bund und Ländern erarbeitet werden – als einheitliche Grundlage für die Ausweisung dieser roten Gebiete durch die Bundesländer. Ziel ist, dass die Ausweisung in Zukunft differenzierter erfolgt und sich stärker am Verursacherprinzip orientiert. Eckpunkte dieser Verwaltungsvorschrift sind bereits mit den Ländern abgestimmt worden.

Teil des Pakets ist auch eine Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes, die der Bundesrat im ersten Durchgang behandelt hat und die nach Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat im Juli 2020 in Kraft treten soll. Mit der Änderung wird für landwirtschaftliche Flächen, die eine Hangneigung von mindestens fünf Prozent aufweisen und die an Flüsse, Bäche oder Seen grenzen, eine Pflicht zur Erhaltung oder Herstellung einer ganzjährig begrünten Pflanzendecke in einem Bereich von fünf Metern landseits eingeführt. Hierdurch sollen erosionsbedingte Abschwemmungen insbesondere von Phosphor und Nitrat verhindert werden.

Im Sommer 2018 hatte der Europäische Gerichtshof Deutschland verurteilt, weil die EU-Nitratrichtlinie nicht ausreichend umgesetzt wurde. Die genannten aktuellen Änderungen sollen Rechtslage und Praxis in Deutschland wieder in einen europarechtskonformen Zustand bringen.

Quelle: Bundesumweltministerium

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