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Allein gelassen im Umgang mit Asbest und anderen Gefahrstoffen

Der 4. Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegt hat, enttäuscht den Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB).

Nach Ansicht von ZDB-Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa muss der Entwurf mit Blick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sofort gestoppt werden: „Am besten, er wird dem Kabinett gar nicht erst vorgelegt, sondern wird vorher gründlich saniert und umgebaut. Der Entwurf lässt die Handwerksunternehmen und ihre Beschäftigten allein im Umgang mit Asbest und anderen Gefahrstoffen. Er ist eine komplette Absage an das, was wir in 15 Jahren gemeinsamen Asbestdialog erarbeitet haben, aber auch eine Absage an den Dialog mit den Sozialpartnern.“

Abkehr von der „Veranlasserpflicht“ – für Pakleppa eine Farce

Bis 1993 durfte in Deutschland Asbest verbaut werden und in vielen Gebäuden muss Asbest noch fachmännisch entsorgt werden. Bauunternehmer sowie ihre Belegschaften können aber zu Beginn einer Sanierungsmaßnahme nicht wissen, ob und auf welche Gefahrstoffe sie stoßen werden. Daher haben sich die Bundesregierung, die Sozialpartner, auch die Berufsgenossenschaften und viele Experten im nationalen Asbestdialog darauf verständigt, dass der Eigentümer eines Gebäudes, der Bauherr (Veranlasser), erkunden muss, ob und welche Gefahrstoffe bei der Sanierung zu erwarten sind. Auf der Basis dieser vom Veranlasser gelieferten Informationen kalkulieren die Bauunternehmen ihre Angebote und legen nach der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest.

Für Pakleppa ist die Abkehr von der sogenannten „Veranlasserpflicht“, für die bereits eine Rechtsgrundlage im Chemikaliengesetz geschaffen wurde, eine Farce: „Dass sich die Bundesregierung von der Erkundungspflicht und damit der sachgerechten und ausgewogenen Beteiligung des Bauherrn verabschiedet, ist nicht nachvollziehbar. Offensichtlich hat die Sorge Vorrang, dass Immobilienbesitzer nicht im gewünschten Umfang energetisch sanieren, wenn sie zugleich erkunden sollen, ob Gefahrstoffe in ihren Gebäuden verbaut sind. Das bedeutet aber nichts anderes, als die Gefahren und Risiken im Umgang allein den Bauunternehmerinnen und -unternehmern sowie deren Belegschaften aufzubürden. Die Sanierung von Asbest und energetische Sanierungen dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden.“

Hintergrund:

Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen – 4. Referentenentwurf

Mit der Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen werden schwerpunktmäßig die Regelungen zu krebserzeugenden Gefahrstoffen in der Gefahrstoffverordnung aktualisiert.

Dies betrifft zum einen das Risikokonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, das nunmehr vollständig in die Gefahrstoffverordnung aufgenommen wird. Wichtige Elemente sind hierbei die Voraussetzungen für Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos und Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. Zum anderen werden die Vorschriften zu Asbest entsprechend den Ergebnissen des nationalen Asbestdialogs angepasst. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zu zulässigen Tätigkeiten und Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten.

Die Änderung der PSA-Benutzungsverordnung und der Biostoffverordnung dient jeweils der Anpassung eines Verweises an die aktuelle europäische Rechtslage.

Download Referentenentwurf (aktualisierte Fassung)

Quelle: ZDB und BMAS

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