Anzeige

EU-Batterieverordnung: Die wesentlichen Neuerungen

Am 18. Februar 2024 ist die Batterieverordnung in Kraft getreten. Im Hinblick auf den European Green Deal soll die Kreislaufwirtschaft im Bereich der Batterien verbessert und der Ressourcenverbrauch für die Herstellung umweltschonender werden.

Die Saubermacher Dienstleistungs AG in Österreich hat Julia Hobohm, internationale Batterie- und System-Expertin in der Saubermacher Gruppe und Geschäftsführerin GRS Service GmbH, zu den wesentlichen Änderungen befragt.

Die EU-Batterieverordnung wurde am 28. Juli 2023 kundgemacht und gilt ab dem 18. Februar 2024 (mit einigen Ausnahmen) in sämtlichen Mitgliedstaaten. Wer ist konkret davon betroffen?

Die neue EU-Batterieverordnung trat am 17. August 2023 in Kraft, gilt ab dem 18. Februar 2024 und sieht eine schrittweise Umsetzung der verschiedenen Vorschriften vor:

  • Unternehmen sollten ab dem 18. Februar 2027 die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LMT-Batterien sicherstellen.
  • Ab dem 18. August 2024 gelten für Wirtschaftsakteure andere Pflichten als die Sorgfaltspflicht und das End-of-Life-Management.
  • Von Ausnahmen abgesehen, gelten ab dem 18. August 2024 auch Regelungen zu Konformitätsbewertungsverfahren für Batterien.
  • Ab dem 18. August 2025 müssen Vorschriften zur Entsorgung von Batterien am Ende ihrer Lebensdauer eingehalten werden.
  • Bis zum 18. August 2025 legen die Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen.

Die Batterieverordnung erfordert eine gemeinsame Anstrengung von Herstellern, Importeuren und Händlern aller Arten von Batterien auf dem EU-Markt, um wesentliche Änderungen bei der Kennzeichnung, dem End-of-Life-Management und der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette vorzunehmen.

Was sind die wesentlichen Neuerungen und was bringen sie für Umwelt und Gesellschaft?

Die EU-Batterieverordnung ist eine Produktverordnung für den gesamten Produktlebensweg von der Beschaffung der Rohstoffe zur Herstellung der Batterien, dem Vertrieb, der Nutzung, Wiederverwendung, bis zum Ende der Lebensdauer, also Sammlung, Zerlegung und Recycling.

Wesentliche Neuerungen sind die Einführung neuer Batteriearten, neue Sammelquoten, Mindestrezyklatgehalte für bestimmte Batteriearten, neue Anforderungen zur Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit, Regelungen zur Bestimmung des CO2-Fußabdrucks, Mindestanforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit, Verbot nicht aufladbarer Allzweckbatterien und Einführung eines Batteriepasses.

Welche Auswirkungen hat die neue Batt-VO auf den Wirtschaftsstandort Europa, speziell in Hinblick auf Batterieerzeugung und -entsorgung?

Die neuen Regeln werden die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie fördern und dafür sorgen, dass neue Batterien zum grünen Wandel beitragen. Es geht darum, dass Batterien nachhaltiger designt und fachgerecht gesammelt, wiederverwendet und recycelt werden.

Wesentliches Ziel der neuen Vorschriften ist es auch, das Funktionieren des Binnenmarkts für Batterien zu verbessern und dank der Sicherheits-, Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen für einen faireren Wettbewerb zu sorgen. Es wird weiterhin erwartet, dass die neue EU-Batterieverordnung zu einem globalen Maßstab wird und vergleichbare Regelungen in ihren Bemühungen zur Regulierung der Batterienachhaltigkeit, -sicherheit und des End-of-Life-Managements übertrifft.

Es sind auch neue beziehungsweise höhere Sammelziele vorgesehen. Was braucht es, um diese Sammelziele erreichen zu können?

Die aktuelle Sammelquote für Gerätealtbatterien aus der Batterie-Richtlinie von 45 Prozent soll bis Ende 2027 auf 63 Prozent und bis Ende 2030 auf 73 Prozent angehoben werden. Für die neue LMT-Batterieart werden ebenfalls Mindest-Sammelquoten eingeführt: 51 Prozent bis Ende 2028 und 61 Prozent bis Ende 2031. Sammelziele müssen realistisch sein und die von JRC (Gemeinsame Forschungsstelle der EU) entwickelte Formel zur Berechnung von „Available-for-collection“, die Batterie-Lebensdauer und Hoarding-Effekte miteinbezieht, muss auf Industriedaten basieren. Nach wie vor müssen neue Rücknahme-Systeme entwickelt und implementiert werden.

Transparenz und Information sind Eckpfeiler der neuen Batt-VO. Welche Rolle spielen in diesem Zusammenhang digitale Lösungen? Sind die Akteure der Kreislaufwirtschaft hier ausreichend gut aufgestellt?

Ab 2024 müssen Hersteller in Europa den CO2-Fußabdruck ihrer Batterien offenlegen und ab 2027 einen Grenzwert für den Ausstoß von Kohlendioxid (CO2) einhalten, der von der Europäischen Union (EU) geregelt wird und dessen Einhaltung von unabhängigen Auditoren überprüft wird. Wer die Batterie verkauft, ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass sie über den Batteriepass verfügt, das heißt die Hersteller von Elektrofahrzeugen (EV) für EV-Batterien oder der Batteriehersteller selbst, wenn die Batterie das Endprodukt ist, beispielsweise für ein Speichersystem.

Detailliertere Informationen über die Zusammensetzung der Batterie sowie Informationen zur Demontage werden den in der Verordnung als „interessiert“ bezeichneten Personen zur Verfügung stehen. Diese Entscheidung wird von zentraler Bedeutung für Unternehmen sein, die im Wettbewerb um die Herstellung effizienterer Elektroautos und Speichersysteme Forderungen nach mehr Transparenz mit der Notwendigkeit des Schutzes des geistigen Eigentums an der Batteriechemie unter einen Hut bringen müssen.

Quelle: Saubermacher Dienstleistungs AG

Anzeige

KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Schlagzeilen

Anzeige

Fachmagazin EU-Recycling

Translation