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ElektroG 3 und BehandlungsVO in Kraft getreten

Der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. informiert über die wichtigsten Änderungen:

Zum 1. Januar 2022 sind die Novelle des deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG3) sowie die Verordnung über die Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (BehandlungsVO) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes sowie der Verordnung ist es, das Netz an Rückgabestellen auszuweiten, um die Sammelquote von Elektroschrott zu erhöhen.

Wesentliche Änderungen durch ElektroG3

Erstbehandlungsanlagen dürfen ab 01.01.2022 als Annahmestellen fungieren: Eine für die Entsorgungsbranche bedeutsame Änderung ist die Neufassung des § 12 des ElektroG3. In diesem ist nun geregelt, dass auch Betreiber von zertifizierten Erstbehandlungsanlagen Altgeräte aus privaten Haushalten erfassen und annehmen dürfen. Der bislang erforderlichen Beauftragung durch Dritte (öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber oder Hersteller) bedarf es ab dem 01.01.2022 nicht mehr. Alle Annahmestellen sollen durch ein einheitliches Sammelstellenlogo gekennzeichnet sein. Dieses soll von der Stiftung EAR entworfen werden.

Erweiterte Rücknahmepflichten: Ab dem 01.07.2022 wird die Rücknahmepflicht für Elektroaltgeräte zudem auf Lebensmittelhändler erweitert. Von Vertreibern für Elektro- und Elektronikgeräte mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 qm sowie Vertreibern von Lebensmitteln mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 qm, die mehrmals im Kalenderjahr Elektrogeräte anbieten, müssen Elektroaltgeräte wie folgt zurückgenommen werden:

  • alle Elektroaltgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm unabhängig davon, wo das Produkt gekauft wurde oder ob der Neukauf eines Elektrogerätes erfolgt. Die Rücknahmepflicht ist beschränkt auf drei Geräte pro Geräteart.
  • bei einer Kantenlänge von mehr als 25 cm müssen Endverbraucher ein neues Gerät kaufen, um das Elektroaltgerät beim Einzelhändler zurückgeben zu können.

Bereitstellung der Behälter durch die örE: An der Zusammensetzung der Sammelgruppen hat sich nichts geändert. Allerdings wurde in der Sammelgruppe 2 (Bildschirme) die Mindestabholmenge auf 20 m3 reduziert. Die Behältnisse müssen so befüllt werden, dass ein Zerbrechen der Altgeräte, eine Freisetzung von Schadstoffen und die Entstehung von Brandrisiken vermieden wird. Batteriebetriebene Altgeräte sind weiterhin durch den örE zu separieren.

Erweiterte Haftung und Prüfpflicht für Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister ab dem 01.01.2023: Das ElektroG3 bringt neue Sorgfaltspflichten für Betreiber von elektronischen Marktplätzen sowie Fulfillment-Dienstleister mit sich. Elektrogeräte von Herstellern, die nicht bei der Stiftung ear registriert sind, dürfen ab dem 01.01.2023 nicht mehr auf den Plattformen zum Verkauf angeboten bzw. versendet werden. Die Registrierung der Hersteller muss von den Betreibern und Fulfillment-Dienstleister geprüft und überwacht werden. Im Falle eines Verstoßes drohen Herstellern, Händlern, Plattformbetreibern und Dienstleistern hohe Bußgelder.

Zum Herunterladen: ElektroG 3

Gleichzeitig mit der der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes tritt zum 01.01.2022 die Verordnung über die Anforderungen an die Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (BehandlungsVO) in Kraft.

Durch sie wird die bisherige Anlage 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in eine Rechtsverordnung überführt und die Anforderungen für die Schadstoffentfrachtung an den aktuellen Stand der Technik angepasst. Erstmalig wird in § 10 der Verordnung auch das Recycling von Photovoltaikanlagen geregelt.

Die Behandlungsverordnung schreibt den Entsorgungsunternehmen künftig deutlicher als bisher vor, welche schadstoffhaltigen Bauteile zu welchem Zeitpunkt des Behandlungsprozesses zu entfernen sind. So regelt die Behandlungsverordnung, dass bestimmten Bauteile und Stoffe manuell zu entfernen sind, bevor die mechanische Behandlung.

Zum Herunterladen: BehandlungsVO

Quelle: bvse

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