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Erneute Beschlussfassung zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit

Maßgaben des Bundestages werden bei der Regelung von Ausgleichsmaßnahmen zur CO2-Bepreisung im nationalen Brennstoffemissionshandel berücksichtigt.

Die Bundesregierung ermöglicht Ausgleichsmaßnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit dem nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV). Die dafür notwendige Verordnung hat das Bundeskabinett gestern mit den Maßgaben des Bundestags beschlossen. Die Verordnung stellt sicher, dass Unternehmen, die dem Brennstoffemissionshandel unterliegen, künftig eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn die CO2-Bepreisung zu einer Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt. Der Großteil dieser Mittel muss wiederum in den Klimaschutz investiert werden. Der Deutsche Bundestag hatte seine erforderliche Zustimmung mit Maßgaben verbunden, die in der erneuten Beschlussfassung des Bundeskabinetts berücksichtigt wurden.

„Unternehmen erhalten angemessenen Ausgleich“

Die sogenannte Carbon-Leakage-Verordnung baut auf den etablierten Schutzregelungen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) auf, berücksichtigt die Besonderheiten des nationalen Handelssystems und verpflichtet Unternehmen zu klimaschutzwirksamen Maßnahmen im Gegenzug für die gewährte Beihilfe. Damit verbindet die Bundesregierung den Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft mit der Gemeinschaftsaufgabe Klimaschutz: „Unternehmen erhalten einen angemessenen Ausgleich, wenn sich für sie sonst Nachteile im internationalen Wettbewerb ergeben. Gleichzeitig werden die Unternehmen den Großteil dieser Mittel gezielt in den Klimaschutz investieren. Das hilft ihnen dabei, zu Vorreitern in einer klimaneutralen Weltwirtschaft zu werden.“

Die Maßgaben, an die der Bundestag seine Zustimmung geknüpft hat, wurden durch die Bundesregierung den Angaben nach eins zu eins umgesetzt. Auf diese Weise würden weitere Verbesserungen für kleinere und mittlere Unternehmen bei der Selbstbehaltsregelung geschaffen. Konkret sollen Unternehmen mit geringen Energieverbräuchen besser gestellt werden, bei denen der im Rahmen der Beihilfeberechnung vorgesehene Selbstbehalt – also der Teil, für den Unternehmen keine staatliche Entschädigung geltend machen können – von 150 Tonnen CO2 auf 50 Tonnen CO2 abgesenkt wird, abgestuft nach dem Gesamtenergieverbrauch. Zudem sorgten die letzten Anpassungen für eine noch engere Evaluierung des Beihilfesystems, „die eine unverzügliche Nachsteuerung bei möglichen Fehlentwicklungen ermöglicht“.

Quelle: Bundesumweltministerium

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