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Gutachten: Litteringkosten und erweiterte Herstellerverantwortung

Kritische Analyse der Ausgestaltung der verursachergerechten Beteiligung von Herstellern und Vertreibern an Kosten für die Reinigung der Umwelt im Rahmen der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Umsetzung von Unionsrecht.

Das Gutachten wurde durch Dr. Olaf Konzak, Graf von Westphalen & Partner mbB Rechtsanwälte, erstellt und während des AGVU-Fachgesprächs am 29. Januar unter anderem  mit einem Vertreter des Bundesumweltministeriums diskutiert.

Kurzfassung:

Mit der am 29.10.2020 in Kraft getretenen Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wurden auch Vorgaben der europäischen Einwegkunststoffrichtlinie umgesetzt, so u.a. die erstmalige Kostenbeteiligungspflicht der Produktverantwortlichen für Kosten, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern für die Reinigung der Umwelt entstehen. Die im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung eingeführte Kostenbeteiligungspflicht gilt allerdings nur für bestimmte Erzeugnisse wie Getränkebecher und weitere Verpackungen für den Unterwegsverzehr, sowie Tabakprodukte mit Filter. Einbezogen werden nach der Einwegkunststoffrichtlinie „gelitterte“, also achtlos fortgeworfene Erzeugnisse, als auch solche, die korrekt in öffentlichen Abfalleimern entsorgt werden. Die Herstellerverantwortung wird so auf eine rein finanzielle Haftung verkürzt, deren rechtliche Grundlagen allerdings in vielfacher Hinsicht mehr als zweifelhaft sind.

Als Rechtfertigung für die neue Verpflichtung wird das Verursacherprinzip angeführt. Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die Inverkehrbringer auch dann nach dem Verursacherprinzip als Verursacher  anzusehen sind, wenn Personen die entsprechenden Produkte achtlos fortwerfen, also illegal entsorgen, statt öffentliche Abfallbehälter zu nutzen. In jedem Fall tragen die Bürgerinnen und Bürger eine individuelle Verantwortung für eine legale Abfallentsorgung. Die Kosten können im Fall einer illegalen Abfallentsorgung jedenfalls nicht oder zumindest nicht allein den Inverkehrbringern zugeordnet werden.

Um  dem Verursacherprinzip gerecht zu werden, muss eine wertende Zurechnung des einzelnen Verursachungsbeitrages erfolgen und ein Umlagemodell auf einer konkreten Ermittlung der entsprechenden Kosten beruhen. Dieses Erfordernis steht einem Modell mit Pauschalbeträgen entgegen. Gleichzeitig muss die Kostenermittlung einer weiteren Bestimmung der Einwegkunststoffrichtlinie Rechnung tragen, nämlich dem Erfordernis möglichst niedriger Verwaltungskosten.

Eine weitere Herausforderung betrifft die Ausgestaltung der konkreten Kostenbeteiligung der Inverkehrbringer im Verhältnis zu den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsbetrieben. In der Diskussion sind sowohl eine Fondslösung als auch zusätzliche Zahlungen im Rahmen der Nebenentgelte, die bereits u.a. für die Reinigung von Glascontainer-Standplätzen entrichtet werden. Beide Wege sind nach den derzeitigen rechtlichen Grundlagen nicht gangbar, sondern machen grundlegende rechtliche Anpassungen notwendig. Die derzeitige Regelung im KrWG kann nicht herangezogen werden, weil die Rechtsverordnungsermächtigung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Auch bestehen Bedenken, ob eine Fondslösung als Sonderabgabe umsetzbar ist, da das BVerfG strenge Anforderungen an die Zulässigkeit derartiger Abgaben stellt.

Das gesamte Gutachten ist unter diesem Link zugänglich.

Quelle: AGVU

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