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Strengere Grenzwerte für Großfeuerungs- und Abfallverbrennungsanlagen

Das Bundeskabinett hat am 2. Dezember 2020 eine Neuregelung auf den Weg gebracht, die die Grenzwerte für Quecksilberemissionen und andere Schadstoffe für Großfeuerungsanlagen verschärft. Betroffen sind industrielle Anlagen wie Kraftwerke, die fossile und biogene Energieträger durch Verbrennung in Energie umwandeln.

Zugleich senkt die Bundesregierung die Grenzwerte für Methanemissionen aus Gasmotoren-Kraftwerken sowie für den Ausstoß von Stickstoffoxid, zum Beispiel aus Kohlekraftwerken.

Künftig sinkt etwa der Tagesmittelwert für Quecksilberemissionen von 30 Mikrogramm auf 20 Mikrogramm pro Kubikmeter Abgasluft. Zusätzlich werden dem Stand der Technik angemessene Jahresmittelwerte für Quecksilber-Emissionen von Großfeuerungsanlagen eingeführt, die sich zum Beispiel nach Art der Kohle, dem Alter oder der Größe der Anlage richten. Denn jede Anlage soll nicht weniger als das leisten, was technisch möglich und ökonomisch sinnvoll ist.

Damit folgt die Bundesregierung den Vorgaben aus den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen (BVT). Diese wurden 2017 von den EU-Mitgliedstaaten beschlossen und schreiben für Industrieanlagen in der EU Schadstoffgrenzwerte vor, erstmalig auch für Quecksilberemissionen. In gleicher Weise werden strengere Grenzwerte für die Emissionen an Stickstoffoxid und Methan festgelegt, jeweils nach Kriterien wie Leistungsklassen aufgeschlüsselt. Auch die Grenzwerte für Stickstoffoxid werden verschärft, um die Verbreitung von Abgasreinigungssystemen zur selektiven katalytischen und nicht-katalytischen Reduktion der Schadstoffe voranzutreiben. Auch für Gaskraftwerke schreibt die Bundesregierung anspruchsvolle Grenzwerte für die Methanemission fest.

Der Verordnungsentwurf zur Neufassung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen bedarf der Zustimmung des Bundesrats und muss den Bundestag passieren. Sie tritt nach ihrer Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesumweltministerium

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