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Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft getreten – Die wesentlichen Neuerungen

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist novelliert worden. Die nunmehr gültige Fassung ist am 29. Oktober 2020 in Kraft getreten, nachdem der Bundesrat nach einem kontroversen Gesetzesverfahren den Entwurf mit zwei ergänzenden Entschließungsanträgen gebilligt hat.

Die Novelle dient der Umsetzung der in 2018 auf europäischer Ebene geänderten Abfallrahmenrichtlinie. Weiteres Ziel laut Gesetzesbegründung war es, das Kreislaufwirtschaftsgesetz ökologisch weiterzuentwickeln, um das Ressourcenmanagement und die Ressourceneffizienz in Deutschland zu verbessern und insbesondere die Abfallvermeidung zu stärken. Die beschlossene Neufassung bleibt in Hinblick auf diese Ziele und die Förderung einer stärkeren Kreislaufwirtschaft nach Ansicht des bvse aber weit hinter ihren Möglichkeiten zurück.

Die wesentlichen Neuerungen im Überblick:

1. § 14 Abs. 1 KrWG – Anpassung und Neuberechnung der Recyclingquoten für Siedlungsabfälle. Maßgeblich ist nur noch der Input in die (finale) Verwertungsanlage statt der in die vorgeschaltete Sortieranlage. Die Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling sollen jeweils zum 1. Januar folgende Vorgaben erfüllen: ab 2020 von 50 Gewichts-% ab 2025 von 55 Gewichts-%, ab 2030 von 60 Gewichts-% und ab 2035 von 65 Gewichts-%.

2. § 18 Abs. 8 KrWG – Einführung einer Klagebefugnis der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Zusammenhang mit dem Anzeigeverfahren gewerblicher Sammlungen. Hierdurch wird ein kommunaler Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Einhaltung des Anzeigeverfahrens geschaffen. Ein vergleichbarer Anspruch in Bezug auf gemeinnützige Sammlungen wurde nicht eingeführt.

3. §§ 23 ff. KrWG – Erweiterung der Produktverantwortung von Herstellern und Vertreibern. Zentraler Gedanke ist dabei die sogenannte Obhutspflicht gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 11 KrWG. Zugehörig zu diesem Grundgedanken sind auch die Erweiterungen und Verschärfungen bei der freiwilligen Rücknahme nach §§ 26 f. KrWG. Die Rücknahme und Verwertung muss dabei mindestens so hochwertig sein, wie sie durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder sonstige Dritte wäre. Die freiwillige Rücknahme gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Fremdprodukte. Zugleich erfolgt in diesem Zusammenhang eine Neuregelung über die Freistellung von den Nachweis- und Erlaubnispflichten für gefährliche Abfälle sowie über sonstige Verfahrensvorschriften

4. § 45 KrWG – Die öffentliche Hand wird verpflichtet, insbesondere bei der Auftragsvergabe, Erzeugnisse zu bevorzugen, die in besonderer Weise der Kreislaufwirtschaft dienen und unter umwelt-, ressourcenschutz- und abfallrechtlich relevanten Aspekten besonders vorteilhaft sind. Allerdings besteht diese Verpflichtung ohne Drittschutz zu gewähren, das heißt die Einhaltung der Pflicht ist durch die am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen nicht einklagbar.

5. § 49 Abs. 2 KrWG i.V.m. § 24 Abs. 8 NachwV – Es werden neue Registerpflichten für Entsorger, bei denen die verwerteten Abfälle durch das Verfahren das Ende der Abfalleigenschaft erreichen, normiert.

Darüber hinaus werden durch die Novelle neue Begriffsbestimmungen definiert, die Getrenntsammlungspflichten neu verankert, die Anforderungen an Abfallwirtschaftspläne vertieft sowie das Durchschreibeverfahren in der Nachweisverordnung abgeschafft.

Zum Herunterladen: Kreislaufwirtschaftsgesetz

Quelle: bvse

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