Anzeige

VKU zur KrWG-Novellierung: Kommunale Entsorgungsverantwortung nicht gefährden

Heute soll der Entwurf einer Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom Bundeskabinett beschlossen und damit das EU-Kreislaufwirtschaftspaket in deutsches Recht umgesetzt werden.*

Dazu nimmt der Verband kommunaler Unternehmen wie folgt Stellung – VKU-Vizepräsident Patrick Hasenkamp: „Im Hinblick auf die ökologischen Ziele der EU-Abfallrahmenrichtlinie hat das Bundesumweltministerium einen guten Entwurf erarbeitet. Sorge bereitet uns allerdings die mögliche Schwächung kommunaler Erfassungsstrukturen durch die jetzt dem Bundeskabinett vorliegende Fassung. Die Kommunen sind das Rückgrat der hochentwickelten deutschen Kreislaufwirtschaft. Ihre Position darf – auch im Sinne der ökologischen Ziele – nicht geschwächt werden.“

Abfallvermeidung auch beim Online-Versand durchsetzen

Hasenkamp: „Wir begrüßen, dass das Bundeskabinett eine Obhutspflicht für den Versandhandel einführen möchte, der die Vernichtung von Retouren unterbinden soll. Auch in anderen Bereichen bewirkt der Online-Handel leider ökologische Rückschritte: Die wachsende Menge an Kartonagen belastet die kommunale Altpapiersammlung und die eigentlich vorgeschriebene Rücknahme von Elektroaltgeräten funktioniert kaum. Hier muss dringend gegengesteuert und der Online-Handel an seine ökologische Verantwortung erinnert werden.“

Herstellerverantwortung für Stadtsauberkeit könnte ehrgeiziger sein

Erstmals nimmt das Kreislaufwirtschaftsgesetz die Produkte in den Blick, die besonders häufig unachtsam weggeworfen werden und schafft die Rechtsgrundlage für die künftige Beteiligung der Hersteller an den Reinigungskosten ihrer Produkte – eine Vorgabe, die die EU-Kunststoffrichtlinie macht.

Hasenkamp: „Wir würden uns wünschen, dass der Gesetzgeber hier grundsätzlich alle litteringintensiven Produkte in die Herstellerverantwortung einbezieht und nicht nur ganz bestimmte Einwegkunststoff-Produkte, wie es die Kunststoffrichtlinie vorgibt. Warum wird die Chance nicht genutzt, auch andere Produkte mit einem hohen Reinigungsaufwand, wie zum Beispiel Kaugummis, mit einer Herstellerverantwortung zu belegen? Der Gesetzgeber sollte sich diese Handlungsoption jedenfalls nicht verbauen.“

Endlich ehrliche Ermittlung der Recyclingquoten

Seit Jahren werden europaweit Recyclingquoten schöngerechnet. Die Methode: Nicht das, was als Sekundärrohstoff aus einer Recyclinganlage rauskommt, fließt in die Quote mit ein, sondern das, was in die Anlage hineingegeben wird, inklusive nicht recycelbarer Fremdstoffe. Die Folge: Die ausgewiesenen Quoten sind höher als die tatsächlich recycelten Mengen. Damit soll nun Schluss sein.

Hasenkamp: „Gut, dass dieser Missstand angegangen wird. Die Branche braucht endlich aussagekräftige Quoten. Klar ist aber auch, dass dies die deutsche Entsorgungswirtschaft vor erhebliche Herausforderungen stellt. Die Quoten werden erst einmal niedriger ausfallen als bisher – die Anforderungen bleiben. Umso wichtiger ist es, die kommunale Getrennterfassung zu stärken – eine der wichtigsten Voraussetzungen für hochwertiges Recycling. Die neuen Getrenntsammlungspflichten der Kommunen, die sich erstmals auch auf Alttextilien erstrecken, werden von den kommunalen Entsorgungsunternehmen zuverlässig umgesetzt werden.“

Rosinenpicken befürchtet: Freiwillige Rücknahme von Produktabfällen

Hoch problematisch ist die erweiterte Zulassung von freiwilligen Rücknahmen von Produktabfällen durch Hersteller und Vertreiber. Hersteller sollen in Zukunft Abfälle aus eigenen Produkten sowie auch aus Fremdprodukten annehmen können. Hasenkamp: „Naturgemäß werden Hersteller und Vertreiber nur solche Produktabfälle zurücknehmen, mit denen sich Geld verdienen lässt, wie zum Beispiel Alttextilien oder Metallabfälle. Für die Kommunen bleiben dann im schlimmsten Fall nur noch Rest- und Sonderabfälle übrig. Die Politik muss die Frage beantworten, wie in Deutschland ein gut ausgebautes Netz von Wertstoffhöfen funktionsfähig erhalten werden soll, wenn sich zugleich jede Supermarktfiliale zum Wertstoffentsorger erklären kann.“ Nach Überzeugung des VKU können freiwillige Rücknahmen von herstellerfremden Produktabfällen nur dann zugelassen werden, wenn damit ein nachgewiesener Vorteil für die Kreislaufwirtschaft verbunden ist.

Gleiches Recht für alle

Sorge bereitet dem VKU auch, dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger wohl nicht wie erwartet gegen gewerbliche Sammler von Haushaltsabfällen klagen dürfen, wenn die gewerbliche Sammlung der kommunalen Sammlung Wertstoffe entzieht und so die kommunale Entsorgung beeinträchtigt. Hasenkamp: „Eine Klagebefugnis der Kommunen ist dringend erforderlich, um gleiche Bedingungen herzustellen. Da sich gewerbliche Sammler gegen behördliche Verfügungen gerichtlich wehren können, muss auch der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger klagen können, wenn die Behörde eine angezeigte gewerbliche Sammlung einfach durchwinkt.“

*Das EU-Kreislaufwirtschaftspaket wurde im Juni 2018 von der Europäischen Union verabschiedet. Es muss bis 5. Juli 2020 in nationales Recht umgesetzt werden. Nach der Abstimmung des Bundeskabinetts geht die Novelle in die parlamentarische Abstimmung. Mit dem Zustimmungsgesetz werden sich sowohl Bundestag als auch Bundesrat befassen.

Quelle: Verband kommunaler Unternehmen (VKU) – für den Inhalt dieser Stellungnahme verantwortlich

KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Schlagzeilen

Anzeige

Fachmagazin EU-Recycling

Translation