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Netto muss Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen kennzeichnen

Die Deutsche Umwelthilfe erwirkt am Landgericht Amberg ein Urteil für den Verbraucherschutz und sieht eine Signalwirkung für die gesamte Handelsbranche.

Die Supermarktkette Netto Marken-Discount AG & Co. KG muss Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen als solche am Verkaufsort in der Nähe zum Produkt und mindestens in der Größe der Preisauszeichnung kennzeichnen. Dies geht aus dem am 21. Oktober 2019 verkündeten Urteil des Landgerichts Amberg im Rechtsstreit der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen Netto Marken-Discount (41 HK O 525/19) hervor. Zum ersten Mal wurde ein Unternehmen dazu verurteilt, die im Verpackungsgesetz seit dem 1. Januar 2019 gültige Kennzeichnungsverpflichtung für Getränkeverpackungen ordnungsgemäß umzusetzen. Die DUH sieht eine Signalwirkung für die gesamte Handelsbranche.

Netto Marken-Discount verkaufte eine nicht unerhebliche Zahl von Getränken, ohne Verbraucher am Verkaufsort Informationen darüber zu geben, ob es sich um Einweg oder Mehrweg handelte. Nachdem das Unternehmen die rechtswidrige Praxis trotz zweifelsfreier Nachweise abstritt und ein gesetzeskonformes Verhalten nicht zusichern wollte, klagte der Umwelt- und Verbraucherschutzverband vor dem Landgericht Amberg mit Erfolg.

Unlauteren Geschäftspraktiken einen Riegel vorgeschoben

Anlässlich des schriftlich vorliegenden Urteils fordert die DUH den Handel auf, die eigene Kennzeichnungspraxis zu überprüfen und verbraucherfreundlich auszugestalten. Um eine selbstbestimmte und umweltfreundliche Kaufentscheidung treffen zu können, benötigten Verbraucher genaue Informationen darüber, ob sie wiederbefüllbare Mehrweg- oder nur einmalig nutzbare Einweg-Getränkeverpackungen kaufen.

„Umweltbezogene Verbraucherschutzvorschriften müssen auch von großen Unternehmen wie Netto Marken-Discount eingehalten werden. Es kann nicht sein, dass Supermärkte erst durch Gerichtsurteile dazu gezwungen werden müssen, Informationspflichten aus dem Verpackungsgesetz zu Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen umzusetzen. Einmal mehr legen die Vollzugsbehörden der Bundesländer die Hände in den Schoß und bleiben Kontrollen von Verbrauchschutzvorschriften schuldig“, kritisiert Agnes Sauter, Leiterin des Fachbereichs für Verbraucherschutz und ökologische Marktüberwachung bei der DUH.

Die DUH fordert die Vollzugsbehörden der Bundesländer auf, endlich wirksame Kontrollen umzusetzen. Solange dies nicht der Fall ist, wird die DUH weiterhin Testbesuche zur Durchsetzung von Verbraucherrechten durchführen und rechtlich gegen Gesetzesverstöße vorgehen. „Netto Marken-Discount geht es offenkundig um die Maximierung von Profiten und dem scheint eine transparente Verbraucherinformation über unökologische Einweg-Getränkeverpackungen im Wege zu stehen. Wir freuen uns, dass das Landgericht Amberg unsere Rechtsauffassung teilt und unlauteren Geschäftspraktiken einen Riegel vorgeschoben hat“, sagt Thomas Fischer, Leiter Kreislaufwirtschaft der DUH.

„Das Urteil des Landgerichts Amberg ist ein wichtiger Präzedenzfall, denn es stärkt die Rechte der Verbraucher. Zum ersten Mal wurde ein Unternehmen, das die im Verpackungsgesetz festgelegte Verpflichtung zur Verbraucherinformation über Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat, zu deren Einhaltung verurteilt. Damit wird klargestellt, dass es sich bei gesetzlichen Hinweispflichten zu Mehrweg und Einweg um eine Marktverhaltensregel handelt und die Verbraucherinformationen, insbesondere vor dem Hintergrund derzeitiger Diskussionen um Nachhaltigkeit, erheblich für die Kaufentscheidung sind“, erklärt Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in der rechtlichen Auseinandersetzung vertrat.

Urteil des Landgerichts Amberg (Link)

Quelle: Deutsche Umwelthilfe

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