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BW: Liste Vorbehandlungsanlagen für gemischten Gewerbeabfall

Um Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle, die nicht nach Materialarten getrennt gehalten werden können – gemischte Gewerbeabfälle – beim Finden einer Vorbehandlungsanlage zu unterstützen, hat die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg in Abstimmung mit dem Umweltministerium Baden-Württemberg eine Liste von Vorbehandlungsanlagen in Baden-Württemberg erstellt.

Die gemischten Gewerbeabfälle unterliegen der Pflicht zur Vorbehandlung. Die Gewerbeabfallverordnung*) legt fest, dass Vorbehandlungsanlagen seit dem 1. Januar 2019 mit den folgenden Aggregaten ausgestattet sein müssen:

  1. Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vorzerkleinerer,
  2. Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,
  3. Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,
  4. Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie
  5. Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel Nahinfrarotaggregate.

Diese Pflicht ist auch dann erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere hintereinandergeschaltete Anlagen eines oder verschiedener Betreiber verteilt sind. Bei verschiedenen Betreibern müssen entsprechende vertragliche Abnahmepflichten vorhanden sein, um diese Abfälle vom Abfallerzeuger annehmen zu dürfen („Kaskade“). Die Anlagen müssen so betrieben werden, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr eingehalten wird. Die Pflicht zur Ermittlung der Sortierquote gilt erstmals für das Jahr 2019. Eine freiwillige Quotenermittlung auf Basis der Quote des Jahres 2018 ist zulässig.

Erzeuger und Besitzer von nicht getrennt gehaltenen Gewerbeabfällen müssen sich bei der erstmaligen Übergabe ihrer Abfälle an eine Vorbehandlungsanlage die Einhaltung der oben genannten technischen Mindestanforderungen sowie die Erreichung der Sortierquote schriftlich von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage bestätigen lassen.

Hinweise zur Liste

Die Liste beruht vorwiegend auf einer Abfrage über die Industrie- und Handelskammern sowie die Entsorgungsverbände. Die Liste der Vorbehandlungsanlagen nach Gewerbeabfallverordnung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. In Planung oder im Genehmigungsverfahren befindliche Anlagen wurden nicht aufgeführt. Ebenfalls nicht in der Liste aufgeführt werden sogenannte Aufbereitungsanlagen nach GewAbfV, in denen überwiegend mineralische Bau- und Abbruchabfälle aufbereitet werden.

Wer entweder über alle fünf o. g. Aggregate verfügt oder selbst ein oder mehrere Aggregate betreibt und die anderen notwendigen Aggregate vertraglich gesichert hat, kann in diese Liste eingetragen werden. Nachmeldungen sind unter der E-Mail-Adresse Kreislaufwirtschaft@lubw.bwl.de möglich.

Alle Angaben, insbesondere zur Ausstattung mit Aggregaten, beruhen auf Betreiberauskünften und wurden bislang noch nicht behördlich überprüft.

*) Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I Nr. 22, S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I Nr. 45, S. 2234), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Zur Liste

Quelle: LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg

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