Gewerbeabfallverordnung: Stellungnahme der BUA zum Referentenentwurf

Gewerbeabfall-Vorbehandlungsanlagen fordern besseren Vollzug und Kontrolle des MVA-Inputs – Referentenentwurf ist noch unzureichend.

Die Bundesvereinigung Umwelt-Audit e.V. (BUA) wendet sich bereits seit Dezember 2020 an verschiedene Behörden wie EU-Kommission, das Bundesumweltministerium, Landesumweltministerien sowie Vollzugsbehörden wegen der fehlenden Überwachung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV).

Die BUA vertritt  derzeit elf Anlagen, die in der Aufbereitung und Vorbehandlung von Gewerbeabfällen aktiv sind und eine Gesamtkapazität von zusammen etwa 600.000 Tonnen aufweisen. Die Unternehmen haben in den letzten Jahren Investitionen im zweistelligen Millionenbereich getätigt, um den Anforderungen an die entsprechende Vorbehandlung von Gewerbeabfällen gerecht zu werden und die Sortier- bzw. Recyclingquoten einzuhalten. Zahlreiche Vorbehandlungsanlagen sind in ihrer Existenz bedroht, weil nicht getrennt gehaltene Abfälle von den Abfallerzeugern direkt in Verbrennungsanlagen gefahren werden, deshalb ist eine Einbeziehung der MVAs und eine Kontrolle des Inputs zwingend notwendig.

Insgesamt begrüßt die BUA die Vorlage des neuen Referentenentwurfs, jedoch lässt der Entwurf der Novelle die richtigen Ansätze vermissen (bspw. engmaschige Überwachung der Abfallerzeuger), sodass keine Verbesserungen hinsichtlich der mengenmäßigen Rückgewinnung und Wiedereinführung in den Wirtschaftskreislauf zu erwarten sind. Die Recyclingquote dürfte weiter kaum erreichbar bleiben. Von ihrer Ermittlung sollte abgesehen werden, wodurch dann auch die Berechnung der Sortierquote entbehrlich würde.

Verschlimmert werden die Regelungen dieser Verordnung noch durch die jetzt neu vorgegebenen Möglichkeiten alternativer Behandlungsaggregate oder sogar der Verzicht auf einzelne Aggregate; die Diskussionen der Betreiber mit Behörden und dem Wettbewerb  dürften deshalb massiv zunehmen. Zudem wird bedauert, dass die Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft gegenüber den Behörden nicht mit einer Stimme auftritt und zum Referentenentwurf gemeinsam Stellung beziehen, dadurch werden Meinungen abgeschwächt.

Wesentlicher Schwachpunkt bei derzeitiger Situation ist die fehlende Kontrolle hinsichtlich der in Müllverbrennungsanlagen angenommenen Abfälle, die den jeweiligen AVV-Abfallschlüsselnummern zugeordnet werden. Das Ziel sollte doch sein, dass die MVAs Abfälle gewerblicher Herkunft nur aus Vorbehandlungsanlagen annehmen. Daher sollte bei Abfällen, die nicht sortierfähig sind und aus anderen Quellen als Vorbehandlungsanlagen kommen, eine lückenlose Dokumentation eingefordert werden. Eine Direktanlieferung aus der Sammlung von gewerblichen Abfällen in die MVAs sollte auch grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine unabhängige Kontrolle der angelieferten Abfälle zu Anlagen zur energetischen Verwertung ist deshalb Grundvoraussetzung für eine bessere Umsetzung der neuen GewerbeabfallV. Nur eine wirksame Kontrolle und Dokumentation der Abfallströme kann dazu führen, dass in Vorbehandlungsanlagen mehr Abfälle ankommen und damit auch mehr sortiert und hochwertig verwertet werden.

Die im jetzigen Entwurf geforderten Kontrollen durch die MVA-Betreiber machen nur dann Sinn, wenn sie inhaltlich konkretisiert und in der Verordnung festgeschrieben werden.  Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass die geforderte „Feststellung“ lediglich auf mündliche Zusicherung basieren wird. Die „Stichprobenkontrollen“ sind bislang weder nach Menge noch nach Zeitintervallen o. ä. festgelegt, sodass sich hier eine sehr offene, eigenmächtige Vorgehensweise ergeben wird. Es sollten Vorgaben bezüglich Menge, Anlieferhäufigkeit und Abfallschlüsselnummer gemacht werden. Die genannten Vorbehandlungsanlagen sind jeweils mit Namen und Standort zu dokumentieren. Zudem ist eine Nichteinhaltung der Dokumentationspflicht bei MVAs zu sanktionieren, weil es sonst ein „zahnloser Tiger“ bleibt.

Die Einführung eines bundesweiten Registers der Vorbehandlungsanlagen wird ausdrücklich begrüßt. Es sollte allerdings ein Transparenzregister geschaffen werden, das nur die Vorbehandlungsanlagen enthält, die alle Aggregate im Sinne der Anlage zu § 6 Abs. 1 S. 1 der jetzigen Fassung der GewAbfV aufweisen (s. hierzu als Beispiel das Register für Altfahrzeugannahmestellen). Diese Konkretisierung hängt damit zusammen, dass bisher lediglich elf Bundesländer entsprechende Anlagenstandorte veröffentlichen, diese wurden allerdings bereits von den Experten der Bundesvereinigung unter die Lupe genommen, ein Betroffener äußerte sich dazu: „Die Listen enthalten zahlreiche Unternehmen, die nach unserer Kenntnis keine Behandlungsaggregate besitzen. Wir fordern deshalb die zuständigen Behörden auf, eine umfassende Überwachung der Anlagenstandorte vorzunehmen und sie dann gegebenenfalls von den Listen zu streichen.“

Eine notwendige Konsequenz ist, dass eine Kaskadenlösung von Vorbehandlungsanlagen generell nicht mehr akzeptiert werden kann. Im Anschreiben zum Referentenentwurf wird darauf Bezug genommen, dass die Kaskadenlösung abgeschwächt werden soll. Wird nach wie vor eine Kaskadenlösung mit nun maximal zwei hintereinander geschalteten Anlagen zugelassen, wird dem Umgehen der höheren Anforderungen nach wie vor Vorschub geleistet. Zudem widerspricht es dem guten Ansatz, dass nur Vorbehandlungsanlagen mit allen notwendigen Aggregaten im Transparenzregister erscheinen sollen. Deshalb soll eine Kaskadenlösung zukünftig gar nicht mehr möglich sein.  Die Abschaffung einer Kaskadenlösung würde zudem zu einer massiven Vereinfachung im Vollzug und der Kontrolle angelieferter Abfälle bei energetischen Verwertungsanlagen führen.

Quelle: Bundesvereinigung Umwelt-Audit e.V. (BUA)

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