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Öffentlichkeitsbeteiligung zu Befreiungen vom Emissionshandel

Emissionsintensive Industrie- und Verbrennungsanlagen müssen in der EU am Emissionshandel teilnehmen. Anlagen mit vergleichsweise geringem Treibhausgasausstoß können als „Kleinemittent“ von einzelnen Pflichten des EU-Emissionshandels befreit werden. Vom 16. August bis 16. September 2019 können Interessierte zu den eingegangenen Anträgen auf Befreiung Stellung nehmen.

Anlagen, die in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils weniger als 15.000 Tonnen CO2-Äquivalent emittiert haben und als Verbrennungsanlage über weniger als 35 Megawatt Feuerungswärmeleistung verfügen, gelten im Sinne der Emissionshandelsverordnung 2030 als Kleinemittenten. Sie können auf Antrag von einzelnen Pflichten des EU-Emissionshandels für den ersten Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 der vierten Handelsperiode 2021 bis 2030 befreit werden, so insbesondere von der Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen. Die Frist zum Einreichen von Anträgen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt  endete am 29. Juni 2019. Die Kleinemittenten müssen bei einer Befreiung im Gegenzug entweder eine Ausgleichszahlung leisten oder alternativ die dem Emissionshandel unterliegenden Emissionen ihrer Anlage mindern.

Die EU-Emissionshandelsrichtlinie und Paragraf 22 der deutschen Emissionshandelsverordnung 2030 sehen vor, dass vor der Befreiung von Kleinemittenten die Öffentlichkeit zu den Anträgen Stellung nehmen kann. Die  DEHSt hat am 16. August 2019 die vierwöchige Konsultationsphase gestartet. Dazu wurde auf der DEHSt-Internetseite eine Liste mit den Namen der Anlagen, den beantragten „gleichwertigen Maßnahmen“ sowie mit den von den Anlagen in den Jahren 2016 bis 2018 verursachten Treibhausgasemissionen veröffentlicht.

Wer an der Öffentlichkeitsbeteiligung teilnehmen will, schickt seine Stellungnahme zu den beantragten Befreiungen bitte bis zum 16. September 2019 per E-Mail an emissionshandel@dehst.de.

Quelle: Umweltbundesamt

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