Bundesregierung beschließt Wasserstoff-Beschleunigungsgesetz

Mit dem Artikelgesetz sollen im Einklang mit der im Jahr 2023 fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie die rechtlichen Rahmenbedingungen für den schnellen Auf- und Ausbau der Infrastruktur für Erzeugung, Speicherung und Import von Wasserstoff geschaffen werden.

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz: „Eine leistungsfähige Wasserstoffinfrastruktur ist von entscheidender Bedeutung für die Dekarbonisierung der Industrie, die Wasserstoffleitungen werden die Lebensadern der Industriezentren sein. Die Zeit dafür drängt. Damit Elektrolyseure oder Importterminals so zügig wie möglich in Betrieb gehen können, brauchen wir schlankere und vor allem schnellere Planungs- und Genehmigungsverfahren. Mit dem Wasserstoffbeschleunigungsgesetz sind die Weichen nun gestellt. Das Gesetz beseitigt Hemmnisse bei der Zulassung von Infrastrukturvorhaben, die Wasserstoff erzeugen, speichern oder importieren. Das ist ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zur Wasserstoffwirtschaft.“

Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz beschleunige, vereinfache und digitalisiere die relevanten Planungs-, Genehmigungs- und Vergabeverfahren. Und verringere damit regulatorische Anforderungen. Hierzu enthält das Gesetz Änderungen im Umwelt- und Vergaberecht. Flankierend kommen Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz, Fernstraßen- und Raumordnungsgesetz sowie der Verwaltungsgerichtsordnung hinzu. Konkret sieht das Gesetz unter anderem Höchstfristen für wasserrechtliche Zulassungsverfahren, digitale Genehmigungsverfahren, Erleichterungen für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn, beschleunigte Vergabeverfahren, verkürzte Instanzenzüge, beschleunigte Eilverfahren sowie die Verringerung des behördlichen Prüfaufwandes bei der Modernisierung von Elektrolyseuren vor.

Als wichtig wird auch erachtet, dass die Infrastrukturvorhaben des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes im überragenden öffentlichen Interesse liegen – ein Ansatz, der sich bei der Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien bewährt habe. Davon profitierten unter anderem Elektrolyseure, die Wasserstoff mittels Stroms aus erneuerbaren Energien herstellen. Wie es dazu heißt, setzt der Gesetzentwurf für dieses Erfordernis sehr schlanke und vollzugstaugliche Kriterien fest.

Zum Schutz von Trinkwasser und Wasserhaushalt verfolgt das Gesetz bei erheblichem Wasserverbrauch durch Elektrolyseure einen differenzierten Ansatz: „Hiernach gilt das überragende öffentliche Interesse für diese Anlagen uneingeschränkt in allen unkritischen Fällen, in denen keine Wasserknappheit zu befürchten ist. In Problemfällen, in denen die Wasserentnahme durch Elektrolyseure die öffentliche Wasserversorgung oder den Wasserhaushalt erheblich beeinträchtigen kann, findet das überragende öffentliche Interesse hingegen keine Anwendung. Dies gilt also für Problemfälle, wenn die öffentliche Trinkwasserversorgung als Kernbestandteil der öffentlichen Wasserversorgung tangiert werden kann oder wenn für den Klimaschutz relevante Gebiete wie Auen, Moore und geschützte Feuchtgebiete unmittelbar unvermeidbar beeinträchtigt werden.“

Das Wasserstoffbeschleunigungsgesetz ist Teil eines Pakets der Bundesregierung zur Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für Wasserstoffprojekte. Ergänzend zum Wasserstoffbeschleunigungsgesetz sollen Genehmigungsverfahren für Elektrolyseure durch eine Novelle der 4. Bundesimmissionsschutz- Verordnung (BImSchV) vereinfacht werden und teilweise – für kleine Elektrolyseure bis 5 MW – gänzlich entfallen. In der anstehenden Baurechtsnovelle sollen zudem Erleichterungen für Elektrolyseure im Bauplanungsrecht erfolgen.

Als nächstes werden sich der Bundesrat und dann der Bundestag mit dem Gesetzesentwurf befassen. Der Gesetzesentwurf ist hier zu finden.

Quelle: BMWK

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