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EnWG-Novelle beschlossen: „Wichtiges Signal für die Energiewende“

Der Bundestag hat am 12. April 2024 die 3. Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Das Gesetz bildet den Rechtsrahmen für die Entwicklung einer nationalen Wasserstoffinfrastruktur und soll einen schnellen und kostengünstigen Hochlauf des Wasserstoffmarktes ermöglichen.

Dazu Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU):

„Wir begrüßen die Novelle, die eine gemeinsame Netzentwicklungsplanung für Erdgas und Wasserstoffnetze vorsieht. Sie ist ein wichtiges Signal für die Energiewende und die Wasserstoffwirtschaft. Die vorgesehenen Größe des Kernnetzes hat sich während des Gesetzgebungsprozesses nicht verändert. Wir begrüßen, dass es bei den ermittelten rund 9.700 Kilometer bleibt.

Der VKU hat sich dafür eingesetzt, dass die Transformationspläne der Verteilernetzbetreiber (zum Beispiel der Gasnetzgebietstransformationsplan) Eingang in den Szenariorahmen und damit die Netzentwicklungsplanung finden. Das ermöglicht eine clevere Verzahnung der Planungen. Der Punkt wurde von der Politik aufgegriffen, was den Mehrwert des Gasnetzgebietstransformationsplans bestätigt. Auch in Sachen Bürokratieabbau waren unsere Anregungen erfolgreich: Der bisher alle zwei Jahre separat erforderliche Umsetzungsbericht soll entfallen und im Netzentwicklungsplan integriert werden. Das ist eine pragmatische Lösung und eine Erleichterung für die Unternehmen.

Zudem soll es Anpassungen bei der Finanzierung und beim Insolvenzrisiko geben. Das vorgesehene Amortisationskonto begrüßen wir. Damit sollen Verbraucher vor prohibitiv hohen Netzentgelten geschützt werden, indem die Kosten über viele Jahre gestreckt werden. Für einen Teil der Investitionen übernimmt der Staat eine Garantie. Allerdings sind die beim Ausgleich des Amortisationskontos durch den Bund fälligen 24 Prozent Selbstbehalt für Unternehmen hoch und könnten notwendige Investitionen verhindern. Positiv bewerten wir den Wegfall einer sogenannten gesamtschuldnerischen Haftung. Das heißt, im Falle einer Insolvenz trägt der betreffende Investor das Risiko und nicht die übrigen FNB-Investoren.“

Quelle: VKU

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