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Recht auf Reparatur: EU-Binnenmarkt-Ausschuss stimmt für Förderung

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft hat den Right-to-Repair-Richtlinienvorschlag des EU-Binnenmarktausschusses als ein wichtiges Instrument der Abfallvermeidung begrüßt. Betont wird der Zusammenhang zwischen Produktdesign, Reparierbarkeit und Recycling.

„Der Richtlinienvorschlag hebt die oberste Stufe der Abfallhierarchie, nämlich die Abfallvermeidung, hervor. Fehlerhafte Waren sollten demnach, soweit möglich, repariert werden können, nur so gelingen Abfallvermeidung und effektiver Umweltschutz. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, dass jedes Produkt irgendwann sein Lebensende erreicht. Daher muss gewährleistet werden, dass Produkte nicht nur reparierbar, sondern auch gut recycelbar sind“, erklärte der stellv. BDE-Hauptgeschäftsführer Dr. Andreas Bruckschen am Freitag in Berlin.

Stärkt die Verbraucherrechte

Am Mittwoch dieser Woche hatte der federführende Binnenmarktausschuss (IMCO) über den Berichtsentwurf des Europaabgeordneten René Repasi (S&D, Deutschland) zum Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie zur Förderung des Rechts auf Reparatur (Right to Repair) abgestimmt und den Bericht mit überwältigender Mehrheit angenommen. Im Vergleich zum Kommissionsvorschlag stärkt der Entwurf des Ausschusses die Verbraucherrechte im Hinblick auf die Reparatur fehlerhafter Produkte.

Dr. Andreas Bruckschen: „Die Reparierbarkeit dient dem Ressourcenschutz und das bedeutet, das bereits beim Design der Produkte nicht nur die Reparierbarkeit, sondern auch die Recyclingfähigkeit von Produkten mitgedacht werden muss. Daher müssen Produkte so designt werden, dass sie in ihrer Nutzungphase sachgerecht repariert und an ihrem Lebensende bestmöglich recycelt werden können. Nur dann bietet ein sehr verbraucherfreundliches Reparaturrecht einen umfassenden Umweltschutz. Nur ein ganzheitliches Konzept im Hinblick auf das Produktdesign stellt eine Lösung dar, welche den gesamten Kreislauf im Blick hat.“

Wann ein Warenaustausch anstelle einer Reparatur stattfinden kann

So darf nach Ansicht des IMCO-Ausschusses der Hersteller die Reparatur eines fehlerhaften Produktes nicht aus rein wirtschaftlichen Gründen, wie etwa den Kosten, verweigern. Eine Reparatur darf lediglich dann verweigert werden, wenn diese tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Zudem hat der Verkäufer nach dem Kommissionsvorschlag eine Reparatur der Ware vorzunehmen, soweit deren Kosten nicht höher sind als die Kosten einer Ersatzlieferung. Der Ausschussbericht sieht nun im Unterschied zum Kommissionsvorschlag neue Varianten vor, bei denen ein Warenaustausch anstelle einer Reparatur stattfinden kann. Ein fehlerhaftes Produkt soll demnach nur dann ausgetauscht werden können, wenn eine Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist und zudem noch erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher verursachen würde.

Über den Bericht des IMCO-Ausschusses soll am 20. November im Plenum des Europäischen Parlaments abgestimmt werden. Parallel befasst sich auch der Rat mit dem Dossier, um sich ebenfalls zeitnah auf seine Verhandlungsposition (Allgemeine Ausrichtung) zu einigen. Mit Blick auf die nächsten Europawahlen vom 6. bis zum 9. Juni 2024 erscheint eine Einigung über dieses Dossier innerhalb der jetzigen Legislaturperiode zwar fraglich, aber grundsätzlich noch möglich, sofern sich die interinstitutionellen Verhandlungen zwischen Rat und Parlament unter Moderation der EU-Kommission (Triloge) zügig gestalten sollten. Die Richtlinie müsste nach Inkrafttreten innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Quelle: BDE

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