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Wasserstoffnetzausbaugebiete: Rechtliche Hürden

Wenige Tage vor der möglichen Abstimmung im Bundestag zum geplanten Gebäudeenergiegesetz (GEG) weist der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) mit einem Gutachten auf rechtliche Hürden mit Folgen für mögliche Wasserstoffnetzausbaugebiete hin.

Laut dem im Auftrag des VKU erstellten Gutachten der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) könnte es bei der für Energieunternehmen relevanten Konzessionsvergabe und beim sogenannten Unbundling zu unbeabsichtigten Schwierigkeiten kommen. „Wir erwarten, dass diese rechtlichen Unsicherheiten gelöst werden“, sagte VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing.

Liebing warnte vor einer Verzögerung der Wärmewende, weil dringend notwendige Investitionen in den Umbau der Gasverteilnetze ausbleiben könnten. Das geplante Gebäudeenergiegesetz gebe Inhalte für einen Fahrplan zur Umwandlung von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen vor, aus denen sich mehrere rechtliche Umsetzungsfragen ergäben. „Das stellt einen Risikofaktor dar, der Netzbetreiber davon abhalten kann, Fahrpläne zur Umwandlung in Wasserstoffnetze mit den Gemeinden abzuschließen“, erklärte Liebing. Betroffen seien die Punkte Konzessionsvergabe sowie Entflechtung und Verknüpfung von Gasverteilnetzen mit dem Wasserstoffkernnetz.

Die Kanzlei Becker Büttner Held (BBH) hat im VKU-Auftrag die Bedeutung und den rechtlichen Anpassungsbedarf für eine erfolgreiche Umsetzung dieser Fahrpläne prüfen lassen.

BBH kommt in dem Gutachten unter anderem zu folgenden Ergebnissen und Lösungsvorschlägen:

Die Position der Europäischen Kommission zur Trennung des Betriebs von Wasserstoff- und Gasnetzen ist derart restriktiv, dass die notwendige Aufnahme des Betriebs eines Wasserstoffnetzes durch bestehende Gas-Verteilnetzbetreiber im Prinzip ausgeschlossen erscheint. Dann wären die Gasnetzbetreiber gehindert, die im Gesetzentwurf vorgesehenen verbindlichen Umstellungsfahrpläne zu erstellen und umzusetzen. Darüber wird zurzeit in Brüssel im Rahmen der Gasbinnenmarktregulierung verhandelt. „Die Bundesregierung sollte die Position des Europäischen Parlamentes gegen diese Entflechtung unterstützen“, forderte Liebing.

Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass es eine dauerhafte Kontinuität des Gasnetzbetreibers gibt. Tatsächlich ist die Konzession auf maximal 20 Jahre begrenzt. Im Regelfall dürften die verbindlichen Fahrpläne nicht in der Restlaufzeit der Konzession umgesetzt werden, ein möglicher Konzessionswechsel würde die Umsetzung bestehender Fahrpläne gefährden. Mit Änderungen im Konzessionsrecht könnte dies gelöst werden. „Erkennbar ist hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf“, stellte Liebing fest.

Nach dem Gesetzentwurf sind die Gasnetzbetreiber bei der Umstellung auf Wasserstoff verpflichtet, Garantien für die Belieferung mit Wasserstoff abzugeben, was keine Aufgabe von Netzbetreibern ist. In diesem Fall kommt die Abhängigkeit vom vorgelagerten Netz hinzu: Aktuell wird nur die Rechtsgrundlage für das übergeordnete Wasserstoffkernnetz geschaffen; die Anbindung der Verteilnetze und damit der Endkunden muss noch folgen. Auch hier sieht der VKU zwingenden Handlungsbedarf: „Ohne eine Anbindung der Verteilnetze an das Kernnetz können die Kommunen und die Netzbetreiber mit den vorgesehenen Fahrplänen keine Versorgungsgarantien abgeben. Wir brauchen unverzüglich die Erstellung einer integrierten Wasserstoff- und Gasnetzentwicklungsplanung unter Berücksichtigung der Netzentwicklungsplanung für Strom, die mindestens alle zwei Jahre aktualisiert werden sollte“, resümierte Liebing.

Das vollständige Gutachten finden Interessierte hier zum Runterladen.

Quelle: VKU

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