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EBV-Novelle: Recyclingverbände plädieren für Anpassungen

BDE und BRB plädieren an den Bundesrat, die Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung nachzubessern.

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. und die BRB Bundesvereinigung Recycling-Baustoffe e.V. plädieren mit Nachdruck an den Bundesrat, die vom Bundestag beschlossene Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung (BR-Drucksache 237/23) in entscheidenden Punkten nachzubessern. So identifizieren die Branchenverbände einige zentrale Aspekte in der EBV-Novelle, die einem möglichst erfolgreichen und nachhaltigen Recycling von mineralischen Abfällen im Straßen-, Erd- und Tiefbau zuwiderlaufen. Eine Korrektur durch die Parteien der Regierungskoalition im Bundestagsverfahren sei bedauerlicherweise nicht erfolgt.

Regelung zum Abfallende beibehalten – Streichung von Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV zurücknehmen

In der Novelle zur EBV hat das BMUV eine Änderung des Anwendungsbereichs der Ersatzbaustoffverordnung (Artikel 1 Nummer 2) vorgeschlagen und § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV zur Regelung des Abfallendes aufgehoben.

Aus Sicht des BDE-Präsidenten Peter Kurth müsse jedoch an diesem zentralen Grundsatz der EBV in Form des § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV festgehalten werden: „Der explizite Verweis, dass die ordnungsgemäße Herstellung, Güteüberwachung und Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe gemäß EBV nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetztes führt, ist elementar, um die Akzeptanz für mineralische Ersatzbaustoffe weiter zu erhöhen und dem Gedanken der nachhaltigen Ressourcenschonung im Sinne einer effizienten Kreislaufwirtschaft Rechnung zu tragen.“ Bestrebung des BMUV eine gesonderte „Abfallende-Verordnung“ noch im Laufe dieser Legislatur zu erarbeiten wird ausdrücklich begrüßt, so Kurth. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Verordnung solle aber an §1 Abs. 1 Nr. 3 EBV als Platzhalter festgehalten werden.

Paragraf 19 Absatz 8 und Anlage 2 der EBV anpassen

Die Verbände weisen außerdem darauf hin, dass die insgesamt 40 Einbautabellen in den Anlagen 2 und 3 zur Ersatzbaustoffverordnung einschließlich der vorangestellten Erläuterungen im Widerspruch zum zugehörigen Text in § 19 Absatz 8 stehen. Dies geht möglicherweise auf eine redaktionelle Imperfektion des Verordnungsgebers zurück, zieht aber so weitreichende Folgen nach sich, dass das eigentliche Ziel der Ersatzbaustoffverordnung – Intensivierung der Kreislaufwirtschaft im Bausektor – flächendeckend verfehlt wird.

Durch die Formulierung wird aus Sicht von BDE und BRB eine Verwendung von Baustoffrecycling-Material auf kiesigem Untergrund, also in nahezu allen Flussgebieten Deutschlands (z.B. Rhein, Donau, Voralpengebiet, Weser, Elbe), auf Karstböden (z.B. Schwäbische Alb) oder Grundgestein (z. B. Harz, Taunus, Odenwald, Schwarzwald) ausgeschlossen, selbst dann, wenn der mineralische Ersatzbaustoff unter einer dichten Straßendecke aus Asphalt eingebaut würde.

Offenkundig wurde dies von der Bundesregierung selbst erkannt und sie veranlasste im Rahmen der Novelle Änderungen. Hierzu der BRB-Vorstandsvorsitzende Michael Stoll: „Wir begrüßen zwar die in die richtige Richtung gehende Änderung der Bundesregierung. Jedoch ermöglicht sie lediglich unbelastetes Bodenmaterial und Baggergut in den vorgenannten Regionen zu verwerten, nicht jedoch andere mineralische Ersatzbaustoffe der besten Güteklassen. Somit ist die Änderung der Bundesregierung nicht ausreichend und bedarf einer grundlegenden Korrektur durch die Länder.“

Ursprünglich geplante Änderung der AwSV umsetzen

Schließlich plädieren BDE und BRB ausdrücklich für eine Umsetzung des Artikel 2 der ursprünglich durch das BMUV vorgelegten Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Mit Blick auf die obsolet werdenden Bestimmungen der LAGA M 20, ist eine Aktualisierung der AwSV und der explizite Verweis auf die EBV zwingend erforderlich.

Quelle: BDE

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