Im Zuge der aktuellen parlamentarischen Beratungen zur lang diskutierten Änderung des Batteriegesetzes bereitet sich die Stiftung GRS Batterien auf die Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen vor.
„Wir bedauern, dass die von Industrie und Verbänden vorgelegten Vorschläge zur Verbesserung der Batteriegesetzes im aktuellen Verfahren nicht berücksichtigt wurden“, sagt Stiftungsvorstand Georgios Chryssos und betont weiter: „Ungeachtet der bekannten Unzulänglichkeiten der Gesetzesnovelle werden wir die neuen gesetzlichen Anforderungen für alle Beteiligten rechtssicher umsetzen.“
Kostenwettbewerb zwingt zur Senkung der Sammelquote
Der von der Bundesregierung gewünschte Kostenwettbewerb zwingt GRS Batterien dazu, die Sammelquote von zuletzt 76,1 Prozent auf die neue gesetzliche Mindestsammelquote von 50 Prozent abzusenken. „Eine Maßnahme, die in unseren Augen jegliche klima- und umweltpolitischen Ziele konterkariert“, kommentiert Chryssos. „Der Wettbewerb geht somit zulasten der Umwelt, aber zu Gunsten wirtschaftlicher Interessen, denen wir uns unseren Nutzern gegenüber verpflichtet sehen.“
Abgrenzung zwischen Industrie- und Gerätebatterien notwendig
Bislang hat GRS Batterien Industriebatterien, für die keine Herstellerrücknahmesysteme verfügbar sind, kostenlos mit erfasst. Aufgrund der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen und der weiterhin bestehenden Regelungsdefizite kann GRS Batterien dies künftig nicht mehr leisten. “Der Rechtsrahmen zwingt uns in diesem Bereich zu einer sehr genauen Abgrenzung zwischen Geräte- und Industriebatterien.“ Der Kostenwettbewerb erfordert die sortenreine Erfassung von Gerätealtbatterien: „Hier sehen wir vor allem auch die Rücknahmestellen bei Kommunen und im Handel in der Pflicht“, sagt Chryssos.
Sortier- und Entsorgungskosten für Industriebatterien werden in Rechnung gestellt
GRS Batterien wird daher kurzfristig seine Allgemeinen Abholbedingungen anpassen. Das Aussortieren von falsch erfassten Industriebatterien aus Sammelbehältern für Gerätebatterien und die hieraus entstehenden Folgekosten können den Rücknahmesystemen nicht angelastet werden. Daher werden zukünftig Sortier- und Entsorgungskosten jenen Rücknahmestellen, die keine sortenreine Erfassung von Gerätebatterien sicherstellen können, in Rechnung gestellt.
Quelle: Stiftung GRS Batterien