Deutsche Umwelthilfe erwirkt erstes Gerichtsurteil gegen Online-Handel.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat vor dem Landgericht Duisburg eine wichtige Entscheidung zur Rückgabe von Elektroaltgeräten errungen. Demnach muss der Online-Händler NeS GmbH (Netto-Online.de) ausgediente Altlampen zurücknehmen. Dies ist das erste Urteil seit Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) am 24. Juli 2016, das die Pflicht des Handels zur Rücknahme von Elektroschrott auch für Online-Händler bestätigt. Die Entscheidung des Gerichts stärkt die Rechte von Verbrauchern bei der Rückgabe von Elektroschrott. Der Umwelt- und Verbraucherschutzverband fordert auch von anderen Online-Händlern eine umfassende Verbraucherinformation sowie eine unkomplizierte Rücknahme von Elektroaltgeräten an stationären Sammelstellen.
„Es ist ein weiteres Beispiel für Behördenversagen, dass die DUH im Rahmen ihrer ökologischen Marktüberwachung Netto-Online gerichtlich zur Einhaltung seiner gesetzlichen Rücknahmepflichten von Elektroschrott verurteilen lassen musste. Die eigentlich für den Vollzug solcher Umwelt- und Verbraucherschutzgesetze zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Länder bleiben untätig und lassen Konsumenten mit den Altgeräten allein. Dies belastet unsere Umwelt und die Gesundheit der Bürger, da es sich gerade bei quecksilberhaltigen Energiesparlampen um besonders schadstoffbelasteten Abfall handelt. Jetzt kommt es darauf an, dass nicht nur Netto-Online die Rücknahme von Altlampen für Verbraucher möglichst einfach und umweltgerecht umsetzt, sondern alle Online-Händler, die Elektrogeräte verkaufen“, sagt DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch.
Tests der DUH haben wiederholt erhebliche Probleme bei der Rücknahme von Elektroaltgeräten im Online-Handel aufgezeigt. Die DUH fordert daher die zuständigen Landesbehörden auf, eigene verdeckte Testbesuche durchzuführen und bei Verstößen hohe Bußgelder zu verhängen. Solange die Behörden untätig bleiben, wird die DUH die ordnungsgemäße Rücknahme von Elektroschrott weiter kontrollieren und notfalls auf dem Rechtsweg durchsetzen.
Verbraucher wurden nicht ausreichend über ihre Rückgaberechte informiert
Im vorliegenden Fall nutzte Netto-Online einen Service der Noventiz Digital GmbH und verwies Verbraucher, die ausgediente Elektroaltgeräte zurückgeben wollten, an das Rücknahmesystem Electroretoure24.de. Richtigerweise schloss Electroretoure24 den Versand von Beleuchtungskörpern per Paketversand aufgrund der Bruchgefahr und des Schadstoffgehalts aus. Verbraucher wurden jedoch nicht ausreichend über ihre in diesem Fall geltenden Rückgaberechte informiert. Bei Rückgabetests der DUH verwies Electroretoure24 zudem für kaputte Energiesparlampen auf die Abgabestellen im stationären Handel ohne – wie gesetzlich verpflichtet – eigene Rückgabemöglichkeiten zu benennen.
Rechtsanwalt Roland Demleitner, der die DUH in der rechtlichen Auseinandersetzung vertrat, betont die Bedeutung des Urteils für den Verbraucherschutz: „Mit dem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. Juni 2019 wurde nunmehr ein Online-Händler zur Einhaltung der Rücknahmepflichten nach dem Elektrogesetz auch für LED- und Energiesparlampen verurteilt. Das Landgericht Duisburg stellt mit diesem Präzedenzfall klar, dass es sich bei der Rücknahmepflicht um eine wettbewerbsrelevante Marktverhaltensregelung handelt und dem Schutz der Verbraucher dient. Das Gericht bestätigt, dass rücknahmepflichtige Händler eigene Rückgabemöglichkeiten schaffen müssen und nicht etwa auf die Abgabestellen bei anderen Händlern oder kommunalen Wertstoffhöfen verweisen dürfen.“
„Es ist erschreckend, dass wir mit unseren Tests gerade bei besonders schadstoffhaltigem Elektroschrott, wie etwa Altlampen, immer wieder Probleme bei der Rücknahme feststellen. Auch der Online-Handel sollte flächendeckend Rückgabestellen zur Sammlung alter Elektrogeräte schaffen und Verbraucher auf den Produktwebseiten aktiv auf ihre Rückgaberechte hinweisen. Versteckte Informationen im Internet und langwieriger Mailverkehr stellen Hindernisse dar, die leicht zu einer falschen Entsorgung führen. Dies gilt umso mehr für quecksilberhaltige Energiesparlampen und LED-Lampen, die sich oft nicht voneinander unterscheiden lassen“, kritisiert der Stellvertretende Leiter des Bereichs Kreislaufwirtschaft bei der DUH, Philipp Sommer.
Das am 27. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Deutsche Umwelthilfe