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Elektrogesetz: E-Scooter fallen weiterhin in den Anwendungsbereich

Laut einer offiziellen Mitteilung der Stiftung EAR fallen die zweirädrigen Elektrostehroller (sogenannte E-Scooter) weiterhin in den Anwendungsbereich des Elektrogesetzes (ElektroG):

Ungeachtet, ob sie mit einem Geschwindigkeitsbereich von 6 bis 20 km/h unter die eKFV fallen oder nicht, müssen E-Scooter als Großgeräte in der Kategorie 4 des ElektroG bei der Stiftung EAR registriert werden. Bei der Mengenmeldung ist dann das Akkugewicht abzuziehen. Die Akkus der E-Scooter gelten als Industriebatterien und müssen auch entsprechend nach Batteriegesetz registriert werden.

Allgemeine Betriebserlaubnis

Zusätzlich zur Registrierung nach Elektrogesetz und Batteriegesetz (Akkus) müssen Hersteller für Fahrzeuge, die die Anforderungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erfüllen, eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen. Dies kann einige Wochen dauern. Für den Straßenverkehr bestimmte Modelle dürfen nur verkauft und angeboten werden, wenn die E-Scooter eine ABE haben. Bereits in den Handel gebrachte Fahrzeuge, die der eKFV nicht entsprechen, können durch den Hersteller nachgerüstet werden.

Versicherungspflicht

Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und somit versicherungspflichtig. Schäden werden nicht von der Privathaftpflicht abgedeckt. Der Betrieb eines E-Scooters ohne Versicherung ist eine Straftat. Aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Holger Jacobj (Prof. Versteyl Rechtsanwälte), beinhaltet die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung selbst keine weiteren Pflichten für Hersteller beziehungsweise Vertreiber. Vertreibern, die E-Scooter an Verbraucher abgeben, sei jedoch zu empfehlen, auf die Versicherungspflicht hinzuweisen:

Vertreiber sollten aus eigenem Interesse nicht zu Irrtümern über die Versicherungspflicht beitragen, indem sie mit Werbung wie zum Beispiel „Elektrisch mobil ohne Formalitäten“ oder dergleichen werben. Anderenfalls wären wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten mit anderen Anbietern vorprogrammiert und kaufvertragliche Auseinandersetzungen mit Kunden zu befürchten.

Quelle: take-e-way GmbH

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