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Recyclingfähigkeit von Verpackungen: Anhörung zu Mindeststandard gestartet

Hersteller bestimmter Verpackungen müssen sich an dualen Systemen beteiligen, damit die Verpackungen gesammelt, sortiert und verwertet werden. Seit Anfang 2019 sind die Entgelte hierfür auch danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt. Zum Entwurf eines Mindeststandards, wie die Recyclingfähigkeit zu ermitteln ist, können Betroffene bis zum 12. Juli 2019 Stellung nehmen.

Damit die Recyclingfähigkeit der Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, methodisch auf einheitlicher Basis ermittelt wird, veröffentlicht die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt ab 2019 jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit.

Da die Rücknahmesysteme aber bereits zum 1. Juni 2019 erstmalig darüber berichten mussten, wie sie die Recyclingfähigkeit von Verpackungen bei der Entgeltbemessung berücksichtigt haben, hatte die Zentrale Stelle in Abstimmung mit dem Umweltbundesamt im November 2018 eine Orientierungshilfe zur Verfügung gestellt, um frühzeitig den Rahmen und die Entwicklungsrichtung für den Mindeststandard 2019 zu skizzieren. Diese Orientierungshilfe, deren Inhalte bislang als Hinweise zu verstehen waren, wird künftig durch den rechtsverbindlichen Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit ersetzt.

Zum nun vorliegenden Entwurf findet vom 14. Juni bis zum 12. Juli 2019 ein öffentliches Anhörungsverfahren statt, in dem Stellungnahmen abgegeben werden können. Nähere Informationen zum Entwurf des Mindeststandards und zur öffentlichen Anhörung sind auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu finden.

Das Umweltbundesamt erachtet den Mindeststandard als wichtige Grundlage für die Ermittlung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Der Entwurf enthält bedeutende Rahmensetzungen unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung und beschreibt somit grundsätzlich, worauf es ankommt, damit eine Verpackung nach derzeitiger Praxis fachgerecht sortiert und recycelt werden kann.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister und das neue Verpackungsgesetz

Die neu errichtete Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist mit zahlreichen hoheitlichen Aufgaben im Rahmen des seit 1. Januar 2019 geltenden Verpackungsgesetzes beliehen und untersteht diesbezüglich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. So obliegt ihr unter anderem die Einrichtung und Führung des Verpackungsregisters. Hersteller von mit Waren befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, sind dazu verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen eine Registrierung im Verpackungsregister vorzunehmen.

Im Rahmen der Vorgaben zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte veröffentlicht die Zentrale Stelle – im Einvernehmen mit dem UBA – einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit. Außerdem erteilt sie im Einvernehmen mit dem UBA die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Berichte der einzelnen dualen Systeme darüber, wie diese die Vorgaben bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte umgesetzt haben.

Quelle: Umweltbundesamt (UBA)

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