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Vollzugshilfeentwurf Alttextilien: bvse sieht Nachbesserungsbedarf

Mitte Dezember 2018 hat sich der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. mit Vorschlägen zur Nachbesserung des Entwurfs einer Ländermitteilung für „Anforderungen an die Erfassung, Sortierung und Verwertung von Alttextilien“ in einer Stellungnahme an das baden-württembergische Umweltministerium gewandt.

„Grundsätzlich begrüßen wir die Erstellung einer Vollzugshilfe, die Kommunen eine wichtige Orientierungshilfe bei der Ausschreibung von Leistungen im Alttextilbereich gibt und sich nicht nur nach dem Best-Price-Prinzip, sondern insbesondere auch an den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes orientiert“, erklärt bvse-Vizepräsident Martin Wittmann. „Jedoch hat die aktuelle Vorlage sowohl inhaltlich als auch formal dringenden Nachbesserungsbedarf, damit für alle Unternehmen ein fairer Marktzugang gewährleistet und eine arbeitserleichternde und rechtssichere Unterstützung für die Mitarbeiter in den Kommunen wirksam wird.“

Impraktikable Vorgaben und überbordende Bürokratie schaffen Marktbarrieren

Der vorliegende 33-seitige Entwurf sei viel zu umfangreich, kompliziert und für die praktische Arbeit der Mitarbeiter in den Behörden sehr umständlich handhabbar, da unverständlich formuliert, kritisiert der bvse. „Im 6-Seitigen bvse-Leitfaden für die Vergabe der hochwertigen Erfassung, Sortierung und Verwertung von Textilien finden Behördenmitarbeiter dagegen eine klares, verständliches und dabei komprimiertes Instrument mit nachprüfbaren und verlässliche Kriterien für die Ausschreibung der Vergabeleistungen. Wittmann: „Wir wollen Entlastung – nicht noch mehr Bürokratie.“

Doch das sei nicht das einzige Manko im Ländermitteilungsentwurf. Die Anforderungen seien in ihrer Gestaltung sehr speziell auf die Interessen weniger Unternehmen mit besonders tiefem Leistungsportfolio ausgerichtet. Der Anforderungskatalog gehe zu sehr ins Detail, sodass insbesondere kleine und mittelständige Unternehmen in Zukunft kaum noch eine Vergabechance erhalten würden. Aber auch Kommunen, die sich für eine eigene Erfassung entschieden haben und dadurch zum Erst- beziehungsweise Abfallerzeuger werden, werden nach Ansicht des bvse-Vizepräsidenten kaum in der Lage sein, die angeführten Kriterien zu erfüllen. So wird im Entwurf der Nachweis von umfangreichem Zahlenmaterial in einer Tiefe gefordert, die das Gros der Unternehmen der Branche und auch der kommunalen Betriebe in Hinsicht auf Personal- und Zeiteinsatz nicht leisten könne.

Das Maß an Leistungsanforderungen müsse sich auf einen realistischen Umfang beschränken, fordert der bvse. Der Verband verwies darauf, dass es hierzu, in Anlehnung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016, bereits einige Urteile von Verwaltungsgerichten gegeben habe. Eine zusätzliche Ausweitung des Anforderungskatalogs stehe in unzulässiger Weise dem geltenden Recht entgegen, betonte der bvse in seiner Stellungnahme. Der Verband stellte überdies in Frage, dass Behörden, angesichts eigener Personalknappheit, in der Lage sein dürften, solche ins Detail aufgeblähten Auflagen zu kontrollieren.

Hinsichtlich fairer Preisgestaltungen schlägt der bvse bei einer Vertragslaufzeit von über zwölf Monaten grundsätzliche die Vereinbarung einer Preisgleitklausel vor, was im Interesse aller Beteiligter sein dürfte.

EFB-Zertifikat und Qualitätssiegel als sicheres Indiz für Zuverlässigkeit

Als sicheren Hinweis auf die zuverlässige Erfüllung der Anforderungen für eine ordnungsgemäße und hochwertige Entsorgung, verwies der bvse in seinem Schreiben an das Umweltministerium auf das bvse-Qualitätssiegel in Verbindung mit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb. Auch wenn das bvse-Qualitätssiegel selbst kein Kriterium für eine Ausschreibung sein könne, so beinhalte der Nachweis der QS-Zertifizierung doch sämtliche aufgeführten Kriterien. Die Überwachung des bvse-Siegels wird durch einen unabhängigen, behördlich anerkannten Sachverständigen, üblicherweise im Rahmen einer Efb-Zertifizierung, durchgeführt.

Zudem forderte der Verband, bereits jetzt schon einen Hinweis auf die anstehende Einrichtung des bundesweiten elektronischen Wettbewerbsregisters aufzunehmen, in dem Unternehmen eingetragen werden, die wegen Wirtschaftsdelikten oder anderen Straftaten aufgefallen sind. Ab einem Auftragswert von 30.000 Euro sollen Kommunen vor der Erteilung des Zuschlags an ein Unternehmen verpflichtend darin nachprüfen, ob Einträge zu dem potenziellen Auftragnehmer vorhanden sind. Auffällig gewordene Unternehmen sollten generell von der Vergabe und Konzessionen ausgeschlossen werden, erklärt der bvse.

Quelle: bvse

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