Anzeige

Pfandpflicht auf Einweg-Getränke-verpackungen ausgeweitet

Zum 1. Januar 2024 ist die gesetzliche Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen ausgeweitet worden. Sie gilt jetzt auch für Einwegkunststoffgetränkeflaschen, in denen Milch, Milchmischgetränke und sonstige Milcherzeugnisse abgefüllt sind.

Bislang waren Milch und Milchmischgetränke sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse von der gesetzlichen Pfandpflicht im Verpackungsgesetz (§ 31 VerpackG) ausgenommen. Dies änderte sich nun zum 1. Januar 2024. Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent sowie sonstige trinkbare Milcherzeugnisse sind nun gemäß des Milch- und Margarinegesetzes (z. B. Joghurt und Kefir) von der Pfandpflicht umfasst, wenn sie in Einwegflaschen aus Kunststoff abgefüllt sind. Für in Getränkedosen abgefüllte Milcherzeugnisse galt die Ausnahme bereits zuvor nicht mehr. Die Pfandpflicht umfasst Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3,0 Litern, in denen Milcherzeugnissen abgefüllt sind.

Das Verpackungsgesetz verpflichtet die Hersteller dieser Einweggetränkeverpackungen, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Alle weiteren Vertreiber müssen dieses Pfand bis zur Abgabe an den Endverbraucher erheben. Die Vertreiber sind darüber hinaus verpflichtet, die restentleerten Einweggetränkeverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Außerdem müssen die Getränkeverpackungen als pfandpflichtig gekennzeichnet werden. Die Hersteller müssen sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem beteiligen, das die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen ermöglicht. Die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) stellt allgemeine Informationen zum Einwegpfandsystem sowie Informationen für Hersteller/Erstinverkehrbringer und Rücknehmer bereit.

Über die weiteren Herstellerpflichten, wie die Registrierungsänderung, informiert die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf ihrer Homepage.

Die oben genannten Milcherzeugnisse dürfen ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr ohne Pfand abgegeben werden. Zuwiderhandlungen können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und von den für den Vollzug des Verpackungsgesetzes zuständigen Bundesländern mit Bußgeldern geahndet werden.

Quelle: Umweltbundesamt

Anzeige

KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Schlagzeilen

Anzeige

Fachmagazin EU-Recycling

Translation