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Weitere Beschränkungen für „ewige Chemikalien“ in Abfällen

Der Europäische Rat hat förmlich eine Verordnung zur Senkung der Grenzwerte für den Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen angenommen.

Persistente organische Schadstoffe sind besonders schädliche Stoffe. Sie werden in neuen Produkten zwar nicht mehr verwendet, finden sich aber immer noch in Abfällen aus einigen Konsumgütern wie wasserdichten Textilien, Möbeln, Kunststoffen und elektronischen Geräten. Um zu einer Kreislaufwirtschaft zu gelangen, in der Abfälle zunehmend als Sekundärrohstoffe eingesetzt werden, ist es entscheidend, den Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen in Abfällen zu begrenzen.

Mit der Verordnung werden die Anhänge der Verordnung über persistente organische Schadstoffe überarbeitet, neue Chemikalien in die Liste dieser Stoffe aufgenommen und ihr Gehalt in Abfällen durch strengere Konzentrationsgrenzwerte für bestimmte Stoffe beschränkt. Diese neuen Konzentrationsgrenzwerte sollen für einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sorgen. Die Verordnung wurde angenommen, nachdem am 21. Juni 2022 mit dem Europäischen Parlament eine vorläufige politische Einigung erzielt worden war.

Hintergrund und weiteres Vorgehen

Die Verordnung zielt darauf ab, die EU-Rechtsvorschriften mit den internationalen Verpflichtungen der EU in Einklang zu bringen, insbesondere mit jenen im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (POP). Die neuen Beschränkungen entsprechen den Zielen des europäischen Grünen Deals, schadstofffreie Materialkreisläufe zu erreichen, und dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft.

Dazu werden im Rahmen der neuen Vorschriften einige Stoffe in Anhang IV der POP-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe) aufgenommen und die Konzentrationsgrenzwerte für einige Stoffe in den Anhängen IV und V dieser Verordnung aktualisiert.

Der Vorschlag betrifft hauptsächlich die folgenden Stoffe:

  • Perfluoroctansäure (PFOA) und ihre Salze sowie verwandte Verbindungen – Stoffe, die in wasserdichten Textilien und Feuerlöschschaum vorkommen.
  • Polybromierte Diphenylether (PBDE) – Flammschutzmittel, die in Kunststoffen und Textilien vorkommen, die in elektrischen und elektronischen Geräten, Fahrzeugen und Möbeln verwendet werden.
  • Hexabromcyclododecan (HBCDD) – Flammschutzmittel, das in einigen Kunststoff- und Textilabfällen vorkommt, insbesondere in Polystyrol-Dämmung aus dem Abbruch von Gebäuden.
  • Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) – Flammschutzmittel, die in einigen Gummi- und Kunststoffabfällen vorkommen, wie Gummiförderbänder, Schläuche, Kabel und Dichtungen.
  • Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F) – Stoffe, die nicht absichtlich erzeugt oder Materialien zugesetzt werden, die aber als Verunreinigungen in bestimmten Aschen und anderen Industrieabfällen vorkommen.
  • Dioxinähnliche PCB – diese PCB, die Dioxinen ähnlich sind, können als Verunreinigungen in bestimmten Aschen und Industrieölen vorkommen. Grenzwerte für diese spezifischen PCB werden zusammen mit denen für Dioxine vorgeschlagen.
  • Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) und ihre Salze sowie verwandte Verbindungen – diese Stoffe kommen in wasserdichten Textilien, antihaftbeschichtetem Kochgeschirr und Feuerlöschschaum vor. Die beiden gesetzgebenden Organe kamen überein, diesen Stoff in die Verordnung aufzunehmen, nachdem die Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens im Juni 2021 beschlossen hatte, seine Herstellung und Verwendung einzuschränken.

Die Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung kommt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Anwendung.

Quelle: Europäischer Rat

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