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Neue Bioabfallverordnung: Unnötiger Interpretationsspielraum im Entwurf

bvse: „Mehr an stofflicher Verwertung von Bioabfällen nur ohne Raum für Interpretationen zu erreichen.“

Am 11. Februar 2022 wird die Novelle der Bioabfallverordnung im Bundesrat verhandelt. Der Verordnungsentwurf enthält mit dem geplanten Rückweisungsrecht für zu stark verunreinigte Bioabfälle bereits einen guten Ansatz für eine Steigerung der stofflichen Verwertung. Jedoch bestehen immer noch vertragliche Schlupflöcher zulasten der Kreislaufwirtschaft, die endgültig gestopft werden müssen, erklärt der bvse.

„Es ist an der Zeit, dass die Verantwortung für ein Mehr an stofflicher Verwertung von Bioabfällen endlich gerecht verteilt wird. Der Verordnungsentwurf der neuen Bioabfallverordnung zielt in die richtige Richtung, lässt allerdings auch noch unnötigen Interpretationsspielraum zu. Dieser ist im Sinne der Kreislaufwirtschaft nicht nachvollziehbar und muss klargestellt werden“, erklärt der stellvertretende Vorsitzende des bvse-Fachverbands Biogene Abfälle, Bernd Jörg.

Qualitätssicherung muss beim Abfallerzeuger beginnen 

Das zentrale Ziel der Novelle ist einerseits die Reduzierung des Eintrags von Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffen, in die stofflichen Verwertungswege. Andererseits aber auch, die Kreislaufwirtschaft insgesamt zu fördern. „Um diese Ziele zu erreichen, muss die Qualitätssicherung bereits beim Abfallerzeuger beginnen. Denn was an Fremdstoffen nicht in die Biotonne gelangt, muss auch nicht aussortiert werden“, betont Jörg.

In diesem Zusammenhang tragen die für die Sammlung zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eine besondere Verantwortung, macht Jörg deutlich: „Wir begrüßen sehr, dass der Gesetzgeber das im Kern erkannt hat und im Verordnungsentwurf dem Betreiber einer Bioabfallbehandlungsanlage grundsätzlich das Recht einräumt, Bioabfälle, die bei Anlieferung augenscheinlich einen Fremdstoffanteil von mehr als drei Prozent (bezogen auf die Frischmasse des Materials) überschreiten, zurückzuweisen. Der Gesetzgeber begründet dies richtigerweise damit, dass dadurch dem Schutz des Anlagenbetreibers gedient ist, da nach dem Stand der Technik die festgelegten Fremdstoffgrenzwerte für abgabefähiges Material ansonsten nicht eingehalten werden können.

Dies ist ein wichtiger Schritt für mehr Kreislaufwirtschaft. Denn bei schlechten Inputqualitäten ergibt sich zwangsläufig, dass fremdstoffverunreinigtes Bioabfallmaterial nicht zur Verarbeitung weitergeleitet werden kann, sondern verbrannt werden muss. Aus diesem Grund darf das Rückweisungsrecht auch nicht durch individuelle Vereinbarungen unterlaufen werden beziehungsweise manipulierbar sein“, macht der stellvertretende Fachverbandsvorsitzende deutlich.

In der Vergangenheit mussten die Anlagenbetreiber wesentlich höhere Fremdstoffgehalte im angelieferten Bioabfall akzeptieren, die durch Ausschreibungen vorgegeben waren oder auch noch vorgegeben werden. Das können auch schon mal über zehn Prozent sein. Unter diesen Bedingungen kann kein qualitätsgesicherter Kompost erzeugt werden“, hebt Jörg hervor. Wenn ein Anlagenbetreiber gewährleistet, die Kontrollwerte auch bei schlechten Inputqualitäten einzuhalten, kann dies nur zulasten der Kreislaufwirtschaft geschehen. Denn dies ist nur möglich, wenn er akzeptiert, dass ein hoher Anteil des Bioabfalls energetisch verwertet werden muss“, schließt Bernd Jörg.

Quelle: bvse

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