Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von Suez durch Veolia nach der EU-Fusionskontrollverordnung freigegeben. Die Genehmigung ergeht unter der Bedingung, dass Veolia seine Verpflichtungszusagen vollständig umsetzt. Die Untersuchung der Kommission ergab, dass der Zusammenschluss in der ursprünglich angemeldeten Form Anlass zu ernsthaften wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegeben hätte.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin der Kommission Margrethe Vestager erklärte dazu: „Aufgrund der von Veolia vorgebrachten sehr umfassenden Verpflichtungen konnte die Kommission dieses Zusammengehen zweier historischer französischer Akteure in den Bereichen Wasser und Abfall genehmigen. Mit diesem Beschluss stellt die Kommission sicher, dass der Zusammenschluss sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf den Wasser- und Abfallmärkten auswirkt, die für den „Green Deal“ für Europa und die Zirkularwirtschaft von entscheidender Bedeutung sind.“
Veolia und Suez sind zwei führende Unternehmen in den Bereichen Wasseraufbereitung und Abfallwirtschaft. Beide Unternehmen bieten kommunalen und industriellen Kunden ein breites Dienstleistungsspektrum an und konkurrieren unter anderem um folgende Dienstleistungen:
- Wasseraufbereitung, insbesondere Dienstleistungen auf dem Gebiet der Konzeption und des Baus von Wasseraufbereitungsanlagen, Herstellung von Wasseraufbereitungsgeräten, Betrieb und Instandhaltung von Wasseraufbereitungsanlagen, Bereitstellung von Chemikalien für die Wasseraufbereitung und mobile Wasserlösungen und
- Abfallbewirtschaftung, insbesondere das Einsammeln und Behandeln von (nicht gefährlichen), regulierten (spezifischen) und gefährlichen Abfällen.
Die Untersuchung der Kommission
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass der Zusammenschluss in der ursprünglich angemeldeten Form Anlass zu ernsthaften wettbewerbsrechtlichen Bedenken gegeben hätte.
Insbesondere würde die Übernahme wichtige horizontale Überschneidungen auf verschiedenen französischen Märkten und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zur Folge haben, vor allem auf den Märkten i) der kommunalen Wasserbewirtschaftung, ii) der industriellen Wasserbewirtschaftung in Frankreich und der mobilen Wasserbewirtschaftungsdienstleistungen im EWR, iii) der Einsammlung und Behandlung üblicher und regulierter Abfälle sowie der iv) Behandlung gefährlicher Abfälle in Frankreich.
Diese Überschneidungen könnten den Wettbewerbsdruck von Suez beseitigen und je nach relevanten Märkten einen Marktführer sowohl auf europäischer als auch auf nationaler und/oder lokaler Ebene schaffen. Für die Kunden hätte die Fusion eine begrenzte Auswahl an Servicelösungen nach sich gezogen, die häufig auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen beschränkt gewesen wäre, ohne dass sie über eine echte Verhandlungsmacht verfügten.
Die Untersuchung bestätigte, dass die geplante Übernahme keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf den anderen Märkten der Wasser- und Abfallwirtschaft gibt. Im Übrigen schafft die Übernahme auch vertikale und Konglomeratsverbindungen, die jedoch keine Wettbewerbsbedenken aufwerfen.
Die vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen
Um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen, bot Veolia eine Reihe von Verpflichtungszusagen an, die Folgendes umfassen:
- Veräußerung fast aller Tätigkeiten von Suez auf den Märkten für übliche und regulierte Abfallbewirtschaftung und kommunales Wasser in Frankreich;
- Veräußerung fast aller Tätigkeiten von Veolia auf dem Markt für mobile Wasserdienstleistungen im EWR;
- Veräußerung des größten Teils der Tätigkeiten von Veolia im französischen Marktsegment der Bewirtschaftung von industriellem Wasser und
- Veräußerung eines Teils des Geschäfts von Veolia und Suez bei der Deponierung gefährlicher Abfälle sowie der gesamten Tätigkeit von Suez auf dem Gebiet der Verbrennung und physikalisch-chemischen Behandlung gefährlicher Abfälle.
Diese strukturellen Verpflichtungszusagen beseitigen die von der Kommission in Bezug auf die Übernahme von Suez durch Veolia vorgebrachten Wettbewerbsbedenken vollständig. Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der geplante Zusammenschluss in der durch die Verpflichtungszusagen geänderten Form keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken aufwerfen dürfte.
Die Genehmigung der Kommission ist an die Bedingung geknüpft, dass die Verpflichtungszusagen vollständig erfüllt werden.
Unternehmen und Produkte
Veolia ist ein französischer Konzern, der in Frankreich und weltweit hauptsächlich in Bereichen tätig ist, die i) mit der Wasseraufbereitung in Verbindung stehen, darunter Dienstleistungen in den Bereichen kommunale Wasserwirtschaft und industrielle Wasserwirtschaft, Entwurf und Bau von Wasseraufbereitungsanlagen, Bereitstellung von technischen Lösungen und Chemikalien für die Wasseraufbereitung und Bereitstellung mobiler Lösungen in der Wasserwirtschaft und ii) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung, einschließlich der Sammlung und Behandlung von üblichen, regulierten und gefährlichen Abfällen.
Suez ist ein französischer Konzern, der in Frankreich und weltweit hauptsächlich in Bereichen tätig ist, die i) mit der Wasseraufbereitung in Verbindung stehen, darunter Dienstleistungen in den Bereichen kommunale Wasserwirtschaft und industrielle Wasserwirtschaft, Entwurf und Bau von Wasseraufbereitungsanlagen, Bereitstellung von technischen Lösungen und Chemikalien und Bereitstellung mobiler Lösungen in der Wasserwirtschaft und ii) Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Abfallbewirtschaftung, einschließlich der Sammlung und Behandlung von üblichen, regulierten und gefährlichen Abfällen.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Das Vorhaben wurde am 22. Oktober 2021 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten oder in einem wesentlichen Teil des EWR erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet. Wenn, wie in diesem Fall, in Phase I Verpflichtungen angeboten werden, verfügt die Kommission über zehn zusätzliche Arbeitstage, womit sich die Gesamtdauer des Vorprüfverfahrens auf 35 Arbeitstage erhöht.
Weitere Informationen werden auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer M.9969 registriert.
Quelle: EU-Kommission