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Verbot von überflüssigem Wegwerfplastik tritt am 3. Juli in Kraft

Produkte aus Einwegkunststoff, für die es bereits umweltfreundliche Alternativen gibt, sind ab dem 3. Juli in der Europäischen Union verboten.

Das Verbot betrifft Wegwerfprodukte wie Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Plastik. Auch To-Go-Lebensmittelbehälter sowie Getränkebehälter und-becher aus expandiertem Polystyrol dürfen nicht mehr auf den Markt kommen.

Verboten sind außerdem alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, der sich in besonders schwer zu entsorgende Mikropartikel zersetzt, aber nicht weiter abbaut. Diese Produkte gehören laut EU-Kommission zu den am häufigsten an europäischen Stränden gefundenen Plastikgegenständen. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) schätzt, dass sie 20 Prozent des Abfalls aus Parks, öffentlichen Plätzen und Straßen ausmachen. Den größten Anteil daran haben To-Go-Verpackungen aus expandiertem Polystyrol für Lebensmittel und Getränke. Einwegkunststoffprodukte können in vielen Fällen durch umweltfreundlichere Mehrweglösungen ersetzt werden. So finden To-Go-Becher oder To-Go-Lebensmittelbehälter aus Metall oder höherwertigem Kunststoff sowie abwaschbare Trinkhalme aus Glas immer mehr Verbreitung. Auf vielen Volksfesten hat sich bereits Mehrweggeschirr fest etabliert. Wegwerfprodukte wie Wattestäbchen können aus nachhaltigerem Material hergestellt werden. Der Abverkauf von bereits bestehenden Lagerbeständen bleibt zulässig, um eine gebrauchslose Vernichtung der Einwegprodukte zu vermeiden.

Kennzeichnungspflicht von Produkten aus Einwegkunststoff

Für eine Reihe weiterer Einwegprodukte aus Kunststoff kommt ein Verbot derzeit nicht in Frage, weil es für sie noch keine ökologisch sinnvolleren Alternativen gibt. Daher werden ab dem 3. Juli 2021 besonders umweltschädliche Wegwerfprodukte mit einem Warnhinweis versehen. Zu dieser Gruppe gehören Hygieneprodukte, wie Binden, Tampons und Tamponapplikatoren sowie Feuchttücher, Tabakprodukte mit kunststoffhaltigen Filtern oder kunststoffhaltige Filter zur Verwendung in Tabakprodukten sowie Einweggetränkegetränkebecher.

Die Warnhinweise müssen künftig deutlich erkennbar ins Layout der Verpackungen von kunststoffhaltigen Produkten integriert sein. Hersteller kunststoffhaltiger Artikel dürfen nun keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Die Kennzeichnung besteht aus einem Piktogramm und einem Text zur Kennzeichnung der jeweiligen Produktkategorie. Bis 3. Juli 2022 gilt für die Hersteller eine Übergangsfrist, in der sie vorrübergehend an ihren Produkten nicht ablösbare Aufkleber anbringen können. So können bereits hergestellte, aber noch nicht vom Hersteller abgegebene Produkte ohne großen Aufwand gekennzeichnet werden. Ein Abverkauf nicht gekennzeichneter Produkte durch die Händler bleibt auch nach dem Termin möglich. Damit wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss.

Quelle: Bundesumweltministerium (BMU)

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