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Gewerbliche Altpapiersammler vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dürfen die Tätigkeit gewerblicher Abfallsammler nicht untersagen, wenn diese nach Ansicht der Behörde keine ausreichenden Angaben unter anderem zum Umsatz nach Paragraf 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gemacht haben.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: 7 C 14.17, 7 C 15.17 und 7 C 16.17). Die Leipziger Richter gaben den Revisionen in drei Verfahren gegen Unterlassungsverfügungen des Burgenlandkreises statt und stellten die entsprechenden Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 (Az.: 2 A 207/13, 2 A 206/13 und 2 A 200/13) wieder her.

Geklagt hatten drei Unternehmer, die Annahmestellen für Altpapier und Altkleider betrieben und von Privatpersonen unter anderem Papier und Pappe aufkauften. Nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zeigten die Unternehmen jeweils die gewerbliche – stationäre und mobile – Sammlung von Altpapier und Altkleidern an und machten Angaben nach Paragraf 18 Absatz  2 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Der Aufforderung der Abfallbehörde zur Ergänzung und Präzisierung ihrer Angaben, unter anderem zum Jahresumsatz, zu den angefahrenen Straßen und zu den Verwertungswegen kamen die Betriebe aber nur teilweise nach. Daraufhin untersagte die Abfallbehörde den Klägern die Sammlung von Altpapier, -pappe und Kartonagen aus privaten Haushaltungen.

Die Betriebe erhoben Klage gegen die Unterlassungsverfügungen und waren damit vor dem Verwaltungsgericht Halle erfolgreich. Im Berufungsverfahren des Burgenlandkreises, des Landratsamts und des Abfallzweckverbands entschied dann das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt am 17. März 2016, dass die Untersagungsverfügungen rechtmäßig waren, und wies die Klagen ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob dagegen nach mündlicher Verhandlung am 24. Januar 2019 die Oberverwaltungsgerichts-Urteile auf und stellte die Urteile des Verwaltungsgerichts Halle im Sinne der drei gewerblichen Sammler wieder her.

Von grundlegender Bedeutung

Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sind für die fortwährenden Auseinandersetzungen zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und gewerblichen Abfallsammlern von grundlegender Bedeutung. Überzogenen Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an die Anzeigepflicht erteilte das Bundesverwaltungsgericht eine Absage. So werde die Anzeigepflicht nach Paragraf 18 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht verletzt, wenn die Unternehmen etwa keine Angaben zum Jahresumsatz machten.

Die gewerblichen Entsorgungsunternehmer Peter Bär, Joachim Buschmann und Karola Schulz wurden im gesamten Verfahren von einem auf die Beratung im Öffentlichen Recht, Umweltrecht und Abfallrecht spezialisierten Team des Kölner Büros von Friedrich Graf von Westphalen & Partner (FGvW) unter Federführung von Partner Dr. Olaf Konzak beraten und vertreten. Der ausgewiesene Experte für Öffentliches Wirtschaftsrecht, Umwelt- und Abfallrecht war erst im September 2018 mit seinem Team von LLR Legerlotz Laschet und Partner zu FGvW in Köln gewechselt.

Quelle: Eye Communications

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