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Überprüfung des radiologischen Notfallschutzes in Stahlrecyclingbetrieben

Der 1. Januar 2019 ist der Stichtag für das Inkrafttreten umfänglicher Neuregelungen im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung. So werden neue Kategorien der behördlichen Überwachung bezüglich natürlich vorkommender radioaktiver Stoffe sowie Regelungen zum Umgang mit radioaktiven Zufallsfunden eingeführt.

Die Betriebe der Stahlrecyclingwirtschaft müssen sich mit den Neuregelungen im Hinblick auf von ihnen erkannten radioaktiven Kontaminationen von Schrott auseinander setzen. Prinzipiell gilt, dass derjenige, der einen radioaktiven Stoff findet, dies unverzüglich nach Kenntniserlangung der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen hat. Die Pflicht der unverzüglichen Mitteilung an die Behörde gilt auch für den, der darüber Kenntnis erlangt, dass eine herrenlose Strahlenquelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde.

Insgesamt enthält das am 1. Januar 2019 in Kraft tretende Strahlenschutzrecht dezidierte Vorgaben für den radiologischen Notfallschutz. Die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. (BDSV) wird sich gleich im neuen Jahr unter Hinzuziehung von Strahlenschutzexperten der Aufgabe stellen, die vorhandenen Handlungsempfehlungen für die Mitgliedsbetriebe auf Aktualisierungsbedarf zu überprüfen. Dabei wird es auch darum gehen, unnötige Meldungen an die Behörde zu verhindern.

Quelle: BDSV

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