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Neues ElektroG: Was sich am 15. August 2018 geändert hat

Das erklärt UBA-Expertin Isabel Wagner: In der neuen Fassung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) gibt es jetzt einen „offenen Anwendungsbereich“, auch „open scope“ genannt. Das heißt: Alle elektrischen und elektronischen Geräte fallen unter das ElektroG, außer sie sind explizit ausgeschlossen.

Das können jetzt auch Möbel oder Kleidung sein – zum Beispiel der Badezimmerschrank mit fest verbauter Beleuchtung oder die blinkenden Turnschuhe. Nicht dazu gehören nur noch die ausdrücklichen Ausnahmen. Das sind beispielsweise Glühbirnen. Bisher hat das ElektroG nur die Entsorgung der Elektrogeräte geregelt, die unter eine der zehn festgelegten Kategorien des Gesetzes fielen und die nicht durch eine Ausnahme ausgeschlossen waren. Viele Gegenstände, in denen Elektronik verbaut ist, ließen sich aber nicht in diese Kategorien einordnen.

Wer legt denn nun fest, was ein Elektro- und Elektronikgerät ist? 

Ob es sich um ein Elektro- und Elektronikgerät handelt und es in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt, stellt die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) fest. Sie ist auch zentrale Ansprechpartnerin, hier müssen Hersteller ihre Elektrogeräte im Anwendungsbereich des ElektroG unter anderem kostenpflichtig registrieren. Verbraucher finden auf der Homepage der Stiftung EAR eine Übersicht über alle Sammel- und Rücknahmestellen in der Nähe.

Was müssen Verbraucher jetzt beachten?

Elektrogeräte, die unter das ElektroG fallen, dürfen nicht in den Hausmüll, sondern müssen als sogenanntes Elektroaltgerät ordnungsgemäß entsorgt werden. Ob mein Produkt dazu gehört, erkenne ich an der Kennzeichnung – auch die neu in den Anwendungsbereich fallenden Elektrogeräte müssen ab dem 15. August 2018 mit einer durchgestrichenen Abfalltonne gekennzeichnet werden.

Wo kann ich meine Elektroaltgeräte dann entsorgen?

Isabel Wagner ist im Umweltbundesamt Expertin für das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Foto: Martin Stallmann/UBA)

Elektroaltgeräte aus privaten Haushalten können wie bisher bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, also bei den kommunalen Sammelstellen, kostenlos abgegeben werden. Das sind meistens Wertstoffhöfe oder Schadstoffmobile. Teilweise holen die Kommunen die Geräte auch beim Verbraucher ab, dies ist in den einzelnen Kommunen unterschiedlich geregelt und kann meist über die Homepage der Kommune oder einen Anruf bei der Kommune erfragt werden.

Außerdem besteht unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, Altgeräte aus privaten Haushalten beim Vertreiber, also dem Händler, zurückzugeben. Händler, die eine Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern für Elektrogeräte haben, sind verpflichtet, Elektroaltgeräte zurückzunehmen. Dasselbe gilt für Online-Händler, die eine Lager- und Versandfläche von mindestens 400 Quadratmetern für Elektrogeräte besitzen. Diese können zum Beispiel kostenlose Rücksendemöglichkeiten anbieten oder hier mit dem stationären Handel kooperieren. Auch kleinere Vertreiber und Hersteller können freiwillig Altgeräte zurücknehmen. Rücknahmestellen findet man als Verbraucher auch auf der Übersicht der Stiftung EAR.

Wie genau läuft die Rücknahme bei einem Händler ab?

Es gibt zwei verschiedene Arten der Rücknahme: Eine 1:1-Rücknahme und eine 0:1-Rücknahme. Bei der 1:1-Rücknahme tauscht man als Verbraucher sozusagen sein Altgerät gegen ein Neues. Wenn ich also einen neuen Fernseher bei einem Händler kaufe, kann ich meinen alten, kaputten Fernseher dort abgeben – unabhängig davon, wo ich den alten Fernseher gekauft habe. Dass der Verbraucher ein Altgerät zurückgeben möchte, muss er dem Händler bereits beim Abschluss des Kaufvertrages über das neue Gerät mitteilen.

Die 0:1-Rücknahme gilt für alle Altgeräte mit einer Kantenlänge bis zu 25 Zentimeter – zum Beispiel den Rasierapparat oder die elektrische Zahnbürste. Diese muss ein Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmeter für Elektrogeräte unabhängig vom Neukauf kostenlos zurücknehmen. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre Geräte außerdem grundsätzlich kostenlos beim Wertstoffhof abgeben.

Was kann ich noch tun, um einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten?

Bei batteriebetriebenen Geräten ist es wichtig, die Batterien und Akkus immer vorher rauszunehmen und separat zu entsorgen, zum Beispiel in den Batteriesammelboxen im Handel. Aber auch die Kommunen nehmen Altbatterien zurück, in den Wertstoffhöfen oder Schadstoffmobilen. Weitere Tipps gibt es auf den Umwelttipps-Seiten des Umweltbundesamtes (UBA), zum Beispiel zum Thema Produkte länger nutzen: Gewährleistung, Reparatur und Neukauf.

Quelle: Umweltbundesamt (UBA)

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