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Stellungnahme der Verbände VDM, bvse und BDSV zum Beschluss des AfaMed

Am 30. Mai 2018 hat der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfaMed) den Vorschlag für eine Empfehlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) beschlossen. Der Vorschlag sieht die Einführung einer Angebots- und Pflichtvorsorge bei regelmäßigen Tätigkeiten im  Freien mit besonders intensiver Belastung bzw. intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung vor, wenn bestimmte Kriterien der solaren UV-Exposition erfüllt sind.

Die Recyclingbranchen-Verbände VDM, bvse und BDSV sprechen sich nachdrücklich gegen die Einführung einer Pflichtvorsorge aus, da die Einführung zum Stillstand der Tätigkeiten auf deutschen Recyclinghöfen führen würde. Klarstellend weisen die Verbände darauf hin, dass sie sich nicht gegen die Einführung einer Angebotsvorsorge aussprechen: „Wir legen auf  den Arbeitsschutz in unseren Mitgliedsunternehmen viel Wert und werden uns daher ebenfalls werbend dafür einsetzen, das Risiko der UV-Exposition zu minimieren.“

Aus Sicht der Verbände ist die Einführung einer Pflichtvorsorge nicht notwendig: „Vielmehr kann ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer durch organisatorische (wie beispielsweise langärmlige Kleidung, Kopfbedeckungen mit ausreichender Bedeckung des Nackenbereichs oder Zurverfügungstellung von Sonnencreme), technische und personenbezogenen Maßnahmen und durch eine Angebotsvorsorge gewährleistet werden. Außerdem ist in den meisten unserer Unternehmen Schutzausrüstung (Arbeitskleidung) nötig, die gleichermaßen einen Sonnenschutz gewährleistet.“

Erheblicher Zeitaufwand für die Betriebsärzte

Die Einführung einer Pflichtvorsorge würde außerdem einen erheblichen Zeitaufwand für die Betriebsärzte bedeuten: „Aufgrund der hohen Anzahl der einzubeziehenden Beschäftigten ist  mit einer zeitnahen Durchführung der ärztlichen Vorsorge nicht zu rechnen. Dem Vorschlag selbst ist zu entnehmen, dass rund zwei bis drei Millionen in Deutschland im Freien Beschäftigte in die arbeitsmedizinische Vorsorge eingeschlossen werden müssten. Nimmt  man beispielsweise an, dass ein Hautscreening pro Mitarbeiter im Durchschnitt zehn Minuten  dauert und drei Millionen Beschäftigte diese Untersuchung durchführen lassen müssen, wären 500.000 Betriebsärztestunden hierfür notwendig. Dabei sind administrative Aufgaben in den Praxen nicht eingerechnet. Angesichts des Fachkräftemangels bei den Fachärzten, welche die Voraussetzungen des Paragrafen 7 ArbMedVV erfüllen müssen, sehen wir nicht, wie weitere Pflichtuntersuchungen zu bewältigen sind.“

Da ohne durchgeführte Pflichtvorsorge ein Beschäftigungsverbot bestehe und auf den Recyclinghöfen fast jeder Arbeitnehmer im Freien physisch tätig sei und von der Vorsorgepflicht betroffen sein werde, werde es zum Stillstand der Arbeiten kommen. Auch ein kurzfristiger vertretungsweiser Einsatz von Beschäftigten, zum Beispiel im Fall der Erkrankung eines Arbeitnehmers, werde unmöglich.

Der Arbeitgeber hat keine Einwirkungsmöglichkeit

Des Weiteren schreibe die ArbMedVV dem Arbeitgeber zwar die Veranlassung der Pflichtvorsorge für den Beschäftigten vor, die ArbMedVV biete dem Arbeitgeber jedoch keine Einwirkungsmöglichkeit, die Teilnahme verpflichtend vom Arbeitnehmer zu fordern: „So kann der Arbeitgeber nur arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen (z. B. Abmahnung), welche das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien stören. Der Arbeitgeber ist auf die Mitwirkung des Beschäftigten angewiesen. Der Arbeitgeber wird verpflichtet und trägt die wirtschaftlichen Folgen bei mangelnder Mitwirkung des Arbeitnehmers.“

In diesem Zusammenhang möchten die Verbände VDM, bvse und BDSV auf das Thema persönliche Vorsorge und Schutzausrüstung hinweisen: „Auch im privaten Bereich ist der Arbeitnehmer UV-Strahlung ausgesetzt. Dies ist nicht nur eine arbeitsspezifische Gefährdung. Diese Gefährdung des Arbeitnehmers durch UV-Strahlung findet in der Verordnung keine Berücksichtigung,  obwohl durch sie eine arbeitsspezifische Gefährdung verstärkt oder ausgelöst werden kann. Insbesondere im Rahmen der Kostentragung und Verteilung sowie bei der Ermittlung der Expositionsdauer ist dies zu berücksichtigen.“

Quelle: VDM, bvse, BDSV

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