ITAD steht hinter den Zielen des KrWG – es besteht aber Anpassungsbedarf.
Bis zum 07.08.2026 konnten beim Bundesumweltministerium Stellungnahmen zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) eingereicht werden. ITAD fordert in einer entsprechenden Stellungnahme klare Definitionen und Kriterien, eine umfassende Folgeabschätzung, die Gleichbehandlung von Carbon-Capture-Anlagen (CCU etc.) und Chemischem Recycling (CR) sowie eine separate CR-Verordnung, um der Komplexität des Themas gerecht zu werden, fehlende Begriffe und Definitionen zu ergänzen und möglichen Marktverwerfungen zuvorzukommen.
Chemisches Recycling als komplementäre alternative Kohlenstoffquelle zu CCU zu betrachten
ITAD steht dem CR-Verfahren, wie Pyrolyse und Solvolyse, prinzipiell positiv gegenüber. Eine abschließende Bewertung der unterschiedlichen Verfahren, die als Chemisches Recycling subsumiert werden, ist jedoch aufgrund fehlender Rahmenbedingungen und Erfahrungen noch nicht möglich. Nur wenige Anlagen im industriellen Maßstab sind in Betrieb und es liegen kaum Daten zu den erzielten Ausbeuten, Reinheiten sowie Energie-/Massebilanzen vor.
Während CR den Kohlenstoff aus kohlenstoffhaltigen Abfällen nutzt, wird bei CCU (Carbon Capture and Utilisation) abgeschiedener Kohlenstoff aus CO₂ aus den Abgasströmen der energetischen Abfallbehandlung verwertet. Beide Verfahren können in chemischen Wertschöpfungsketten münden. Deswegen sind CR und CCU als komplementäre alternative Kohlenstoffquellen zu betrachten. Somit dürfen keine regulatorischen Vorteile des CR gegenüber thermischer Behandlung und mechanischem Recycling geschaffen werden.
CCU wird in der wissenschaftlichen Literatur auch als Kohlenstoffrecycling im weiteren Sinn bezeichnet. Auch die EU-Kommission (COM (2021) 800 final) sprach ausdrücklich davon, Kohlenstoff beispielsweise aus Abfallströmen zu „recyceln“ und ordnete CCU dieser strategischen Kohlenstoffkreislaufstrategie zu.
Um die CO2-Abscheidung bei Thermischen Abfallbehandlungsanlagen (TAB) voranzubringen, braucht es noch eine rechtstechnische Anpassung, sodass auch CO2 für eine spätere Nutzung in die CO2-Pipeline eingespeist werden darf, nicht nur CO2 für die Speicherung.
Martin Treder, Stellv. Geschäftsführer ITAD: „Die Ziele der Abfallvermeidung und des hochwertigen Recyclings werden ausdrücklich unterstützt. Der Referentenentwurf muss jedoch die Abfallwirtschaft als zusammenhängendes Infrastruktursystem behandeln. Der Einfluss der Energie- und Klimaschutzgesetzgebung auf die Kreislaufwirtschaft steigt und wird zunehmend komplexer. Daher müssen Folgeabschätzungen erstellt werden – beispielsweise hat eine Reduktion der Abfallmenge auch Auswirkungen auf die kommunale Wärmeplanung und die Klimaschutzziele.“
Durch eine klare Rechtslage werden Behinderungen von Investitionen in CC-Anlagen bei TAB vermieden und der Weg für die Durchführung von BioCCU und BioCCS im Rahmen der Langfriststrategie Negativemissionen (LNe) und der Carbon Management Strategie geöffnet.
Die vorgeschlagenen Änderungen des KrWG in Zusammenhang mit den weiteren Gesetzgebungsverfahren aus dem Energie- und Klimabereich haben erhebliche Auswirkungen nicht nur auf die Abfallwirtschaft, insbesondere aber auch auf TAB.
Die Einbindung der TAB in das Infrastruktursystem und die Klimaarchitektur wird immer komplexer. Die Abwärmenutzung aus TAB ist in den kommunalen Wärmeplänen, Transformationsplänen, Netzstrategien und Lieferbeziehungen eingeplant. Daher hat die langfristig zur Verfügung stehende Abwärmemenge, die wiederum maßgeblich von der Abfallmenge und den geplanten Carbon-Capture-Anlagen abhängt, einen großen Einfluss auf die kommunale Wärmeplanung.
Darüber hinaus ist die stufenweise Einbeziehung von Siedlungsabfallverbrennungsanlagen (= TAB) in das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS 1) ab 2031 geplant. Die Bepreisung von CO2-Emissionen wird gravierende Auswirkungen auf die europäische Abfallwirtschaft haben. Wettbewerbsverzerrungen sind bereits heute durch die Teilnahme am nationalen Emissionshandel („BEHG-Kosten“) erkennbar. Darüber hinaus sieht die Bundesregierung im Rahmen des Carbon Management Forums, der Langfriststrategie Negativemissionen (LNe) und dem Klimaschutzprogramm eine großangelegte Defossilisierungsstrategie auch bei TAB vor.
Diese komplexen Zusammenhänge müssen im Rahmen einer Folgeabschätzung bewertet werden. Gesetzgebungsverfahren müssen die unterschiedlichen Wechselwirkungen zumindest analysieren und nicht nur monokausal betrachten.
Eine aus unserer Sicht positive Änderung findet sich in § 24 „Anforderungen an Verbote, Beschränkungen […]“, in dem der Gesetzgeber die Möglichkeit vorsieht, das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse unter abfallwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu regulieren. Dies umfasst Produkte, deren Beschaffenheit zu schweren Schäden bei der Sammlung und in Abfallbehandlungsanlagen führen, wie Brände durch Li-Ionen-Akkus zum Beispiel in Vapes und Explosionen durch Lachgaskartuschen. Diese Gefahrenereignisse führen nicht nur zu Ausfällen und Kosten in Millionenhöhe, sondern gefährden die Gesundheit der Arbeitnehmenden. Eine Regulierung dieser Erzeugnisse ist daher ein guter und notwendiger Schritt.
Quelle: ITAD e. V.




