EU-Verpackungsverordnung in Kraft

Neue Regeln für das Recycling und die Herstellung von Verpackungen.

Die europäische Verpackungsverordnung sieht nun schärfere Regeln für das Recycling und den Umgang mit Verpackungen vor, um den Umwelt- und Ressourcenschutz zu stärken und um wirtschaftlich wertvolle Abfälle besser und länger weiter- und wiederzuverwenden. Die europäische Verpackungsverordnung (auch PPWR) und das nationale Begleitgesetz sind am 12. August 2026 wirksam geworden.

Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) löst das bisherige Verpackungsgesetz ab und sorgt für eine bürokratiearme Begleitung der neuen europäischen Vorgaben. Die Verordnung schafft einheitliche Vorgaben für den gesamten europäischen Markt. Damit soll der europäische Binnenmarkt sowie das Recycling und die Kreislaufwirtschaft gestärkt werden. Bewährte Systeme werden dabei beibehalten und weiterentwickelt. Für private Verbraucherinnen und Verbraucher werden die Veränderungen kaum spürbar sein, teilt das Bundesumweltministerium mit.

Bundesumweltminister Carsten Schneider: „Die deutsche Wirtschaft verfügt grundsätzlich über eine große Expertise beim Recycling. Wir haben im Green Tech Bereich sowohl starke Recyclingunternehmen als auch starke, innovative Verpackungshersteller. Für diese ergibt sich nun ein einheitlicher europäischer Rechtsrahmen, der auf hohe Recyclingquoten setzt und auf eine funktionierende und zukunftsfähige Kreislaufwirtschaft ausgerichtet ist. Das schafft Planungs- und Investitionssicherheit und setzt auch den richtigen Rahmen für mehr Innovationen, z. B. für einfache recyclingfähige Verpackungen. Gleichzeitig werden die Unternehmen auch eine gewisse Zeit für die Umstellung brauchen. Gerade für kleine mittelständische Unternehmen müssen die Regeln jetzt handhabbar werden. Hier darf kein unnötiger Mehraufwand entstehen und es braucht gute Beratung. “

Zulassungspflicht für alle Hersteller und Organisationen

Bisher kannte das deutsche Verpackungsrecht lediglich Zulassungsverfahren für duale Systeme, die für die haushaltsnahe Entsorgung der Verpackungsabfälle (gelber Sack, gelbe Tonne), zuständig sind. Die EU-Verpackungsverordnung verlangt nun, dass Zulassungsverfahren für alle Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller wahrnehmen, etabliert werden. Hersteller, die sich einer solchen Organisation nicht angeschlossen haben, müssen eine individuelle Zulassung beantragen.

Für diese Akteure sieht das neue Gesetz ein möglichst bürokratiearmes automatisiertes Verfahren vor. Die Zulassung erfolgt bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), die dafür auch von diesen Akteuren mitfinanziert werden muss. Bislang wurde die ZSVR ausschließlich von den dualen Systemen und Betreibern von Branchenlösungen finanziert. Deshalb gibt es ergänzende Regelungen zur Finanzierung der ZSVR.

Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen

Die EU-Verpackungsverordnung verpflichtet die Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass bestimmte Akteure einen Mindestanteil ihres Budgets nutzen, um Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu finanzieren. Das VerpackDG setzt dabei auf die Eigenverantwortung der Wirtschaft.

Die Hersteller von Verpackungen, duale Systeme und sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung sind verpflichtet, Maßnahmen zur Reduzierung und Prävention von Verpackungen und Verpackungsabfällen zu treffen. Diese Maßnahmen können sie entweder selbst im eigenen Betrieb ergreifen oder externe Maßnahmen fördern. Damit überprüft werden kann, ob die Hersteller und Organisationen dieser Pflicht nachkommen, müssen sie einen Bericht über ihre Maßnahmen anfertigen, der auf Nachfrage den zuständigen Vollzugsbehörden vorgelegt werden muss.

Stärkung des Recyclings

Mit dem neuen VerpackDG werden die Recyclingquoten für Kunststoffe, Aluminium und Eisenmetalle, die die dualen Systeme erfüllen müssen, angehoben. Ab 2028 müssen mehr Verpackungsabfälle aus diesen Materialien recycelt werden.

Für Aluminium und Eisenmetalle steigt die Quote um fünf Prozent auf jeweils 95 Prozent. Für Kunststoffabfälle verändert sich die Quote in zweierlei Hinsicht: Ab 2028 gilt anstelle einer Verwertungsquote eine Recyclingquote von 75 Prozent. Davon müssen 70 Prozent, also fünf Prozent mehr als bisher, durch werkstoffliches Recycling erfolgen. Dadurch ergeben sich neue Möglichkeiten: Die erhöhte Quote kann durch werkstoffliche, aber auch andere Recyclingverfahren erfüllt werden. Durch diese Maßnahme wird der Anteil von Kunststoffen, die in Müllverbrennungsanlagen verwertet werden, weiter sinken. Ab 2030 werden diese Quoten weiter erhöht.

Konformitätserklärungen

Erzeuger von Verpackungen müssen eine Erklärung darüber anfertigen, dass ihre Verpackungen die Anforderungen der europäischen Verpackungsverordnung erfüllen. Dazu gehören zunächst eine Beschreibung zu Beschaffenheit und Inhaltsstoffen der Verpackung. Später, im Jahr 2030, kommen weitere Anforderungen zum Rezyklat-Anteil und zur Recyclingfähigkeit hinzu. Die Konformitätserklärung muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

Quelle: Bundesumweltministerium

 

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