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Soll nun die Jeans mit Gürtel notifiziert werden?

Grenzüberschreitende Abfallverbringung: Alttextilien sind gemäß dem Basler Übereinkommen unter dem Code B3030 gelistet, und gebrauchte Bekleidung wurden in der Untergruppe „Altwaren“ subsummiert. Eine Behörde meint nun daraus ableiten zu können, dass Gemische generell und somit zum Beispiel auch eine Jeans mit Gürtel einer Notifizierungspflicht unterläge. Die Gesellschafter der GftZ widersprechen dieser Auslegung.

Gebrauchte Textilien, Schuhe sowie Gürtel, Hüte und Handschuhe werden in der Praxis gemeinsam als Bekleidung erfasst – auch dann, wenn diese überwiegend aus nicht-textilen Materialien bestehen. Diese Erfassung ist ein seit Jahren etablierter Bestandteil bestehender Sammelsysteme.

Der Anwendungsbereich der erweiterten Herstellerverantwortung für „Textilien“ ist im Anhang der Abfallrahmenrichtlinie eindeutig geregelt. Er umfasst ausdrücklich sowohl Textilerzeugnisse als auch Schuhe und Bekleidungszubehör – unabhängig vom Materialschwerpunkt. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass diese Fraktionen im Kontext der erweiterten Herstellerverantwortung eine Sonderstellung einnehmen. Vielmehr sind sie weiterhin in einem gemeinsamen Sammelsystem zu erfassen.

Alttextilien sind gemäß dem Basler Übereinkommen unter dem Code B3030 gelistet, und gebrauchte Bekleidung wurden in der Untergruppe „Altwaren“ subsummiert. Eine Behörde meint nun daraus ableiten zu können, dass Gemische generell und somit zum Beispiel  auch eine Jeans mit Gürtel bei grenzüberschreitender Abfallverbringung einer Notifizierungspflicht unterläge.

Die Gesellschafter der GftZ widersprechen dieser Auslegung. Eine solche Auffassung ist praxisfern, ohne erkennbaren Zusatznutzen für Umweltbelange und gefährdet einen reibungslosen innereuropäischen Transport von Alttextilien / Bekleidung erheblich. Statt Rechtssicherheit zu schaffen, wird ein funktionierendes Sammel- und Verwertungssystem unnötig destabilisiert.

Die EU-Kommission hat zudem schon das Interpretationsproblem erkannt und arbeitet aktuell an einer Anpassung der Abfallklassifizierung. Insbesondere die Aufnahme von Gemischen der grünen Liste in eine Liste der umweltfreundlichen Abfälle schafft Klarheit für Bekleidung jeglicher Art und Textilien.

Die GftZ begrüßt die Maßnahme der Kommission und widerspricht jeglichen unnützen, erschwerenden und bürokratischen Bestrebungen einer innereuropäischen Verbringung von gebrauchter Bekleidung und Textilien zur hochwertigen Verwertung in Europa. Eine Notifizierungspflicht würde den innereuropäischen Austausch erheblich ausbremsen und steht im Widerspruch zu den Zielen eines funktionierenden Binnenmarktes.

Die Aufnahme von Warenarten einer Gruppe in eine derartige Liste umweltfreundlicher Abfälle ist genau der richtige Weg, um Zweifel und Fehlinterpretationen auszuschließen. Letztendlich geht es bei gebrauchter Bekleidung und Textilen um Artikel zur Wiederverwendung und nicht um hochkontaminierte Abfälle, die einer strikten Kontrolle unterzogen werden müssen.

Auch für das Gelingen der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien innerhalb von Europa ist es zwingend erforderlich, eine praxistaugliche Lösung für alle Alttextilien sowie Bekleidungsbestandteile – unabhängig von der Materialzusammensetzung – aus dem Anwendungsbereich der AbfRRL zu finden, statt funktionierende Systeme durch überzogene Regulierung zu gefährden.

Quelle: Gemeinschaft für textile Zukunft (GftZ)

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