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Anpassungen EHV 2030: „Umsetzung von RED III bringt Vereinfachungen für die Branche“

„Anerkennung abfallwirtschaftlicher Kontrollsysteme erleichtert bürokratischen Aufwand.“ 

Die Arbeitsgemeinschaft Stoffspezifische Abfallbehandlung e.V. (ASA) bewertet den vorgelegten Referentenentwurf zur Anpassung der Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) als wichtigen Schritt für eine realistische und vollzugstaugliche Ausgestaltung des nationalen Emissionshandels.

Der aktuelle Entwurf eröffnet die Möglichkeit, die Nachhaltigkeitsanforderungen für Strom aus Biomasse künftig – in Abstimmung mit den zuständigen Behörden – auch durch bereits etablierte abfallwirtschaftliche Nachweissysteme zu bestätigen. Betreiber von Anlagen wie etwa Bioabfallvergärungsanlagen, die Strom erzeugen und nach dem Erneuerbare‑Energien‑Gesetz gefördert werden, erhalten damit Zugang zu einer spürbaren administrativen Entlastung.

Bislang war die Umsetzung der Biomassestrom‑Nachhaltigkeitsverordnung vor allem dadurch erschwert, dass die Nachweisführung ausschließlich über ein zertifiziertes System erfolgen konnte. Mit einer zeitnahen Umsetzung des EHV‑2030‑Entwurfs könnten betroffene Abfallbehandlungsanlagen künftig – nach behördlicher Abstimmung – auch Unterlagen nutzen, die zum Beispiel bereits im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebszertifizierung geprüft werden. Dies schafft Synergien, vermeidet doppelte Prüfprozesse und führt zu einer deutlichen bürokratischen Vereinfachung in den Betrieben.

„Die Anerkennung bestehender abfallrechtlicher Kontrollsysteme ist ein großer Fortschritt. Abfallbehandlungsanlagen arbeiten seit jeher mit hoch differenzierten Stoffströmen und komplexen Massenbilanzen – diese Systeme nun auch im nationalen Emissionshandel nutzen zu können, schafft Rechtssicherheit und verhindert Doppelregulierung“, erklärt Katrin Büscher, Geschäftsführender Vorstand der ASA e.V.

Die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit, bei nicht direkt berechenbarer Treibhausgasminderung vereinfachte Nachweise zu nutzen, wenn Abfälle unmittelbar energetisch verwertet werden, erleichtert die direkte Abbildung der Klimaschutzwirkung von Abfallbehandlungsanlagen im Emissionshandel.

Relevante Klarstellungen zu biogenen und nicht-biogenen Anteilen in MBA-Fraktionen

Der Entwurf stellt auf Grundlage der EU‑Monitoring‑Durchführungsverordnung klar, dass gasförmige und feste Kraft‑ und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden, als Biomasse‑Brennstoffe gelten. Da die Verordnung den biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen auch ausdrücklich als Biomasse definiert, umfasst der Biomassebegriff künftig auch weitere Stoffströme.

Die ASA begrüßt ausdrücklich, dass damit ein im Vergleich zur bisherigen Biomasseverordnung erweiterter Biomassebegriff Anwendung findet. „Nach der Novelle der Biomasseverordnung im vergangenen Jahr ist dies ein weiterer wichtiger Schritt. Die Potenziale abfallbasierter Biomasse müssen konsequent genutzt werden. Dafür brauchen wir regulatorische Rahmenbedingungen, die diese Stoffströme deutlich stärker für die Dekarbonisierung berücksichtigen“, erklärt Jan B. Deubig, stellvertretender Vorsitzender der ASA und Vorstand der Zentralen Abfallwirtschaft Kaiserslautern.

Die differenzierte Betrachtung der biogenen und fossilen Anteile in Brennstoffen, wie sie die EHV 2030 vorsieht, ist für MBA-Betreiber entscheidend, da deren Outputströme häufig energetisch verwertet werden. „Die klarer gefassten Vorgaben zu biogenen und fossilen Anteilen können zukünftig zu einer fairen und realistischen Bewertung von biogenen Anteilen, auch aus MBA-Fraktionen, führen. Gerade die heterogenen Inputströme der MBA erfordern transparente, aber praktikable Kriterien, damit Klimaschutzwirkung und Verwertungssicherheit gleichermaßen gewährleistet bleiben“, betont Katrin Büscher.

MBA als Klimaschutzakteur im System des Emissionshandels

Mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen leisten durch Stabilisierung von organischen Feinanteilen, Stoffstromlenkung und Reduktion von Abfallströmen einen wichtigen Beitrag zur Minderung klimarelevanter Emissionen.

„Die MBA reduziert und stabilisiert organische Anteile und liefert Ersatzbrennstoffe, deren Verwertung und Ersatz von fossilen Energieträgern sich massiv auf die Treibhausgasbilanz auswirken. Es ist entscheidend, dass diese klimarelevante Rolle auch im Emissionshandel sachgerecht abgebildet wird. Der Entwurf enthält hierzu wichtige Ansätze“, hält Büscher fest.

ASA fordert weiterhin: Praxistauglichkeit konsequent sichern

Damit sowohl MBA-Anlagen als auch Bioabfallbehandlungsanlagen ihren Beitrag auch künftig vollumfänglich leisten können, sei ein transparentes, handhabbares und unbürokratisches Regelwerk zentral.

Büscher unterstreicht in diesem Zusammenhang: „Die mechanisch-biologische und ausschließlich biologische Abfallbehandlung sind ein unverzichtbarer Bestandteil der Daseinsvorsorge und Klimastrategie. Entscheidend ist, dass die im Entwurf angelegten praxisnahen Regelungen auch im weiteren Verfahren erhalten bleiben – denn nur so bleiben Investitionssicherheit und Vollzugstauglichkeit gewahrt.“

Aus Sicht der ASA stellt der Entwurf einen wichtigen Schritt dar, um die besonderen Gegebenheiten der Abfallbehandlungsanlagen sachgerecht im Emissionshandel abzubilden und den dringend notwendigen Bürokratieabbau voranzubringen. Die ASA wird den weiteren Prozess konstruktiv begleiten und sich dafür einsetzen, dass die Abfallwirtschaft als Klimaschutzpartner weiterhin verlässliche und praxistaugliche Rahmenbedingungen erhält.

Quelle: ASA e. V.

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