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Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht beschlossen. Hiermit wird erstmals das Klima als Schutzgut in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) aufgenommen.

Zugleich werden eine Vielzahl von Maßnahmen zur nachhaltigen Beschleunigung und Entbürokratisierung von Genehmigungsverfahren auf den Weg gebracht, die Vorhabenträger entlasten und einen entscheidenden Beitrag für die Transformation der Industrie in Deutschland leisten sollen. Für den Ausbau der Windenergie an Land sei die Novelle „ein  wichtiger Schritt und starker Motor“. Das Ausbautempo würde beschleunigt und von den „Erleichterungen“ würden sowohl Wind-an-Land-Anlagen als auch Industrieanlagen profitieren, heißt es in einer Pressemitteilung dazu.

Wesentliche Inhalte der Novelle:

Das Klima wird ausdrücklich als Schutzgut in das BImSchG aufgenommen. Damit wird klargestellt, dass auf Grundlage des BImSchG erlassene Verordnungen auch Anforderungen zum Schutz des Klimas regeln können. Das schaffe eine sichere Rechtsgrundlage und richte das BImSchG zur Unterstützung der Energiewende auf eine stärkere klimaschutzrechtliche Regulierung hin aus.

Die Genehmigungsfrist kann künftig nur einmalig für drei Monate verlängert werden (bislang unbeschränkt). Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Antragstellers möglich. Es wird eine Definition zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen aufgenommen. Der Fristbeginn kann künftig nicht mehr durch wiederholtes Nachfordern verzögert werden. Die Frist für Genehmigungsverfahren beginnt bereits dann zu laufen, wenn die Genehmigungsbehörde innerhalb einer vorgegebenen Frist nicht reagiert oder die erstmalig nachgeforderten Unterlagen vom Antragsteller nachgereicht wurden. Das soll Klarheit für Vorhabenträger und Behörden schaffen.

Künftig sollen Unterlagen, die für Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit nicht unmittelbar relevant sind, nachgereicht werden können. In einem nachgelagerten gemeinsamen Prozess von Bund, Ländern, Genehmigungsbehörden und Verbänden soll erarbeitet werden, welche konkreten Unterlagen zukünftig in welchem Verfahrensstadium erforderlich sind.

Vereinfachtes Verfahren zum vorzeitigen Baubeginn

Das Erfordernis einer Prognoseentscheidung beim vorzeitigen Beginn entfällt bei Änderungsgenehmigungen sowie der Genehmigung von Anlagen auf bestehenden Standorten, sofern der beantragten Maßnahme keine einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Eine Prüfung des Betriebs der Anlage findet somit erst später im Rahmen der finalen Genehmigung statt. Mit der Regelung kann der Bau von Anlagen künftig schneller beginnen, aufwändige Doppelprüfungen werden vermieden; die Baumaßnahmen erfolgen auf das Risiko das Vorhabenträgers.

Fakultativstellung des Erörterungstermins ausgeweitet

Bei Windenergieanlagen und Elektrolyseuren für Wasserstoff aus erneuerbaren Energien soll auf einen Erörterungstermin verzichtet werden. Für andere Anlagen wird klargestellt, dass ein Erörterungstermin nur stattfindet, wenn der Vorhabenträger dies beantragt oder die Durchführung aus Sicht der Behörde im Einzelfall geboten ist. In diesem Fall ist der Erörterungstermin binnen einer Frist von vier Wochen durchzuführen.

Rolle des Projektmanagers gestärkt

Ein Projektmanager „soll“ künftig auf Antrag des Vorhabenträgers eingesetzt werden (statt „kann“). Zudem wird der Aufgabenkatalog, mit denen der Projektmanager beauftragt werden kann, erweitert.

Die Stichtagsregelung bei Behördenbeteiligung (§ 10 Abs. 5 BImSchG) wird ausgeweitet auf Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien. Zudem kann die Genehmigungsbehörde auf Kosten der beteiligten Behörde ein Sachverständigengutachten einholen und hat die Aufsichtsbehörde über Fristüberschreitungen zu informieren – das gilt nunmehr für sämtliche Anlagen.

Die Anforderungen an die Abwärmenutzung können künftig für alle Anlagen durch eine Verordnung festgelegt werden – und unterstützen damit die Nutzung in kommunalen Wärmenetzen. Die Digitalisierung von Genehmigungsverfahren wird weiter vorangetrieben. Zum Beispiel können Behörden künftig einen elektronischen Antrag verlangen. Papierform ist in diesem Fall nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.

Weitere Erleichterungen für Windenergieanlagen

Der beschleunigte Ausbau der Windenergie wird als entscheidend zur Erreichung der Klimaschutzziele erachtet. Er könne dazu beitragen, hohen Strompreisen entgegenzuwirken. Die Novelle enthält neben den oben genannten Änderungen weitere Maßnahmen für eine nachhaltige Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Dazu zählen beispielhaft:

Vereinfachungen für Repowering-Vorhaben durch umfassende Anpassungen: Mit der Deltaprüfung als Regelverfahren und einem Verzicht auf den Erörterungstermin werden diese zum Beispiel deutlich gestrafft. Wichtige Klarstellungen beseitigen zudem Rechtsunsicherheiten. So wird künftig keine Betreiberidentität zwischen Altanlagen- und Neuanlagen-Betreiber mehr erforderlich sein. Das Problem der Typenänderungen wird ebenfalls gelöst.

Erleichterungen für den Vorbescheid: Künftig wird es für die Projektierer deutlich einfacher, einzelne zentrale projektspezifische Fragen bereits vor dem eigentlichen Genehmigungsverfahren abschließend durch die zuständige Behörde zu klären. Das Instrument des Vorbescheids wird hierfür angepasst (keine Prognoseentscheidung und keine vorläufige Umweltverträglichkeitsprüfung bezogen auf das künftige Gesamtvorhaben).

Effizientere Rechtsschutzverfahren: Mit den neuen Regelungen werden (Eil-) Rechtsschutzverfahren gegen die Zulassung von Windenergieanlagen an Land mit einer gewissen Gesamthöhe beschleunigt. Fristenregelungen und klare Rechtsfolgen machen es Projektierern künftig einfacher, eine möglichst verlässliche und zügige Risikoabschätzung mit Blick auf mögliche gerichtliche (Klage-)Verfahren zu treffen.

Quelle: BMUV

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