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Abfallverbringung: EU-Änderungsverordnung stößt auf Verbandskritik

Der BDE moniert den Automatismus der Änderungsverordnung.

Die von der Europäischen Kommission veröffentlichte Änderungsverordnung zur Anpassung der Verordnung EG 1418/2007 stößt in Deutschland auf Kritik. So bezeichnet der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. nach den Worten seines Präsidenten Peter Kurth die geänderte Regelung als nicht praxistauglich.

„Die jetzt vorliegende Version ist im Arbeitsalltag wirklich nicht hilfreich. Besonders bedenklich ist die Kurzfristigkeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie lässt die Auswirkungen auf aktuell bestehende Verträge komplett außer Acht“, sagte Kurth am Mittwoch in Berlin.

Hintergrund ist eine Änderungsverordnung zur Anpassung der Verordnung (EG)1418/2007, die die Europäische Kommission am 21. Oktober 2021 erlassen hat. In dieser Verordnung sind die Antworten von Drittstaaten zu finden, die nicht der OECD angehören, ob und wenn ja, nach welchem Verfahren Abfälle, aus den Anhängen III oder IIIA der Abfallverbringungsverordnung (EG) 1018/2006, deren Export nicht nach Art. 36 Abfallverbringungsverordnung untersagt ist, dorthin ausgeführt werden dürfen.

Die Europäische Kommission hatte diese Staaten kontaktiert und nach den für sie anwendbaren Vorschriften gefragt. Die erhaltenen Antworten sind nun in die Verordnung (EG)1418/2007 übernommen worden. Exporte in Länder, die auf die Abfrage der EU nicht geantwortet hatten, gelten daher nun als ausnahmslos notifizierungspflichtig. Dabei handelt es sich unter anderem um China.

Kurth: „Die jetzt vorliegende Regelung ist für die Praxis ungeeignet. Eine fehlende Rückmeldung kann nicht per se dazu führen, dass Länder in der Folge aus der Liste gestrichen und jeder Export dorthin automatisch notifizierungspflichtig ist. Sollte dieses Regelung in Kraft treten, fallen beim Export nach China auch Materialien unter die Notifizierungspflicht, die dort keinen Abfallstatus haben. Ein solcher Automatismus stößt auf unsere deutliche Kritik, denn er macht rechtlich korrekte und eingespielte Abläufe bei Abfallexport unmöglich. Hier sind Nachbesserungen dringend nötig.“

Hintergrund dieser erneuten Abfrage und Änderung der Verordnung (EG)1418/2007 seitens der Europäischen Kommission war insbesondere die Änderung der Kunststoffabfalleinträge auf Ebene des Basler Übereinkommens.

Quelle: BDE

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