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Ab 1. September: Fortsetzung der Ausphasung von Lampen

Ab 1. September 2021 werden die bisherigen europäischen, produktbezogenen Ökodesign-Richtlinien durch die neue EU-Produktverordnung für Lichtquellen und Betriebsgeräte (2019/2020/EU) aufgehoben. Lampen und Lichtquellen sind verschärften Energieeffizienzregelungen unterworfen. Für Hersteller sind insbesondere die gestiegenen Anforderungen der überarbeiteten Ökodesign-Richtlinie, das neue Energielabel und der verkürzte Prüfzeitraum für Lichtquellen relevant.

Die Neufassung (EU) 2019/2020 der Ökodesign-Richtlinie und die delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Lichtquellen treten ab dem 1. September 2021 in Kraft. Bisher gelten innerhalb der Europäischen Union zahlreiche Regelungen und Verordnungen für Leuchtmittel. Das bestehende Regelwerk wurde nun grundlegend überarbeitet. Daraus folgt die Fortsetzung der Ausphasung von weiteren Lampen, die in zwei Etappen erfolgt. Wichtige Stichtage sind dabei der 1. September 2021 und 2023. Bereits am 25. Dezember 2019 endete die Kennzeichnungspflicht für umgebende Produkte wie beispielsweise Leuchten. Bei der Planung von neuen Beleuchtungsanlagen ist den elektrohandwerklichen Betrieben zu empfehlen, die Auswirkungen der neuen Energieeffizienzanforderungen bereits zu berücksichtigen.

Ausphasung für Energiesparlampen und Halogenlampen

Ab dem 1. September 2021 dürfen Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät (z. B. mit Sockel E14 oder E27), sogenannte Energiesparlampen, nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. Gleiches gilt für lineare Halogenlampen mit Sockel R7s > 2.700 lm (entspricht etwa 140 W) und Niedervolt- Halogenlampen (z. B. mit Sockel GU4, GU 5.3). Zwei Jahre später zum 1. September 2023 entfallen auch lineare T8-Leuchtstofflampen (z. B. 600 mm/18 W, 1200 mm/36 W, 1500 mm/58 W) und die meisten Typen der heute noch erlaubten Halogenlampen (z. B. mit Sockel G9, G4 und GY 6,35).

Entsorgung von ausgedienten Leuchtmitteln

Im Gegensatz zu Halogenlampen fallen Energiesparlampen, LED-Lampen (u. a. auch LED- Filament-Lampen) sowie Leuchtstoffröhren oder Hochdruckentladungslampen unter das ElektroG und müssen, wie gesetzlich vorgeschrieben, separat entsorgt werden. Der Entsorgungspflichtige (z. B. der vom Letztbesitzer zur Entsorgung beauftragte E-Handwerker) hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach §11 zu behandeln und nach §12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.

Lightcycle, Deutschlands führendem Rücknahmesystem für Beleuchtung und ElektroG-Services ist für den Entsorgungspflichtigen Partner für die gesetzeskonforme Abwicklung der Entsorgung und übernimmt den kompletten Entsorgungsvorgang. Detaillierte Informationen zu den neuen Energieeffizienzanforderungen sind unter diesem Link einzusehen.

Quelle: Lightcycle

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