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Ausschluss industrieller Nebenprodukte ist verfassungswidrig

Entwurf zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Baden-Württemberg.

In Kürze wird in zweiter Lesung über den Gesetzesentwurf der Landesregierung in Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung, dem Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKreiWiG), debattiert.

Ziel des LkreiWiG ist es, das baden-württembergische Abfallrecht an die Bestimmungen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes des Bundes (KrWG) anzupassen und damit die Kreislaufwirtschaft des Landes weiterzuentwickeln. Für das FEhS – Institut für Baustoff-Forschung lassen die Formulierungen zu den Pflichten der öffentlichen Hand bei Baumaßnahmen aber erhebliche Zweifel an einer konsequenten Umsetzung zu: Denn in § 2 LKreiWiG ist bei der Einbeziehung und Bevorzugung von Ersatzbaustoffen ausschließlich von Recyclingbaustoffen die Rede. Andere Sekundärbaustoffe, wie die gütegesicherten Nebenprodukte aus der Stahlindustrie, sollen von dieser begrüßenswerten Regelung ausgeschlossen werden.

Das, so eine vom FEhS-Institut bei der Kanzlei Kopp-Assenmacher & Nusser in Auftrag gegebene rechtliche Stellungnahme, verstößt „gegen die europa- und bundesrechtlich normierte Vorrangigkeit der Abfallvermeidung“. Es käme zu einer „verfassungswidrigen Diskriminierung von anderen mineralischen Ersatzbaustoffen als Recyclingbaustoffen“.

Für Thomas Reiche, Geschäftsführer des FEhS-Instituts, wäre die Verabschiedung des geplanten LkreiWiG ein herber Rückschlag bei den Bemühungen, das öffentliche Beschaffungswesen in Deutschland als Vorbild für umweltfreundliches Wirtschaften zu etablieren: „Wir begrüßen die Initiative des Landes Baden-Württemberg ausdrücklich. Aber die Bestimmungen in § 2 des LKreiWiG müssen für alle Sekundärbaustoffe gleichermaßen gelten. Dies entspricht dann auch dem § 45 des novellierten Bundeskreislaufwirtschaftsgesetzes, der bei der Auftragsvergabe des Bundes eine Bevorzugung aller ökologisch vorteilhafter und die Kreislaufwirtschaft besonders fördernder Erzeugnisse vorsieht.“

Unverständlich: die bewusste Differenzierung bei der Begrifflichkeit

Für die Experten für Eisenhüttenschlacken ist in diesem Zusammenhang die bewusste Differenzierung der Landesregierung bei der Begrifflichkeit völlig unverständlich. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wurde der im Anhörungsverfahren von verschiedenen Verbänden gemachte Vorschlag, an Stelle des Begriffs „Recyclingbaustoffe“ die Formulierungen „mineralische Ersatzbaustoffe“ sowie „Gemische“ entsprechend der Begriffsdefinitionen des § 2 Nr. 1 und Nr. 2 des Entwurfs zur Ersatzbaustoffverordnung des Bundes (EBV) zu verwenden, abgelehnt. Der Vorschlag sei „an dieser Stelle nicht sinnvoll“, da auf diese Weise „Schlacken, Aschen, Gleisschotter und Baggergut inkludiert wären“.

Reiche: „In Zeiten der weltweit zunehmenden Verknappung materieller Ressourcen, wie der UNEP-Report im Mai 2019 eindrücklich gezeigt hat, erlangt die nachhaltige Nutzung von Sekundärbaustoffen auch international immer mehr Bedeutung. Der Ausschluss von schlackenbasierten Baustoffen oder anderen Sekundärbaustoffen aus der Bevorzugungsregelung bei öffentlichen Ausschreibungen in Baden-Württemberg ist da der falsche Ansatz.“

Quelle: FEhS-Institut

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