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Emissionshandel Klärschlammverbrennung: „Umweltgesetze hebeln sich aus“

„Die Einbeziehung der thermischen Klärschlammbehandlung in den Emissionshandel ist sachlich nicht gerechtfertigt“, sagt ITAD-Geschäftsführer Carsten Spohn in einer ersten Reaktion auf die kürzlich öffentlich gewordene Pflicht, die politisch gewollte thermische Behandlung von Klärschlämmen ab 2021 in das Emissionshandelssystem aufzunehmen.

Die Bundesregierung müsse schnellstens für eine Klarstellung hinsichtlich der Freistellung von Klärschlammverbrennungsanlagen von der Emissionshandelspflicht sorgen, so Spohn weiter: „Es kann nicht sein, dass eine politisch nicht beabsichtigte und sachlich auch nicht begründbare Einbeziehung von Klärschlammverbrennungsanlagen in den Emissionshandel für große Unsicherheiten in der Branche sorgt, die als Hoffnungsträger für das Phosphorrecycling gilt.“ Sollte sich nichts an der Rechtslage ändern, müssten ab dem Jahr 2021 alle Betreiber von Klärschlammverbrennungsanlagen – ob Mono- oder Mitverbrennung – für ihre Treibhausgasemissionen Zertifikate nachweisen.

Der Emissionshandel aber sei ein Anreizsystem. Spohn: „Der Emittent muss zumindest die theoretische Chance haben, sich den Kauf von Emissionszertifikaten zu sparen, indem er sich ökologischer verhält, beispielsweise indem er statt fossiler Energieträger Erneuerbare einsetzt.“ Diese Wahl habe man bei der Klärschlammverwertung aber nun einmal nicht. Bei der thermischen Klärschlammbehandlung gehe es in erster Linie darum, Schadstoffe und Krankheitserreger zu zerstören und die phosphorreiche Asche von Schwermetallen zu reinigen. Die Alternativen zur thermischen Behandlung – insbesondere die landwirtschaftliche Verwertung – hätten deutlich höhere Umweltrisiken zur Folge und seien zu Recht für einen Großteil der Klärschlämme künftig nicht mehr zugelassen.

Klarstellung wird begrüßt  

Die Interessengemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen ITAD begrüßt vor diesem Hintergrund die Aussage des Bundesumweltministeriums (BMU), eine entsprechende Klarstellung auf europäischer Ebene zu erreichen. Letztendlich habe eine Einbeziehung von Klärschlammverbrennungsanlagen auch deshalb keinen Sinn, weil thermische Abfallbehandlungsanlagen fossile Energieträger wie Kohle, Öl oder Gas ersetzen und so einen positiven Beitrag zur Dekarbonisierung und damit zum Klimaschutz leisten würden.

Hintergrund der aufkommenden Diskussion ist der in der novellierten EU- Abfallrahmenrichtlinie geänderte Siedlungsabfall-Begriff, der nunmehr Abfälle aus Kläranlagen ausnimmt. Das deutsche, auf der europäischen Emissionshandelsrichtlinie basierende Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) nimmt aber nur Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle und gefährliche Abfälle von der Emissionshandelspflicht aus, da hier unter anderem die Gewährleistung der Entsorgungssicherheit vorrangig zu betrachten ist.

Quelle: ITAD e.V.

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