Mit zwei Urteilen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass für gewerbliche Altkleidersammler, die – auch ohne Vorsortierung – Ware in das europäische Ausland verbringen, erleichterte Anforderungen an den Nachweis der Verwertung und des Verwertungsweges gelten.
In den Verfahren hatten sich zwei Recyclingfirmen gegen Bescheide des Landratsamts Haßberge gewandt, mit denen ihnen die gewerbliche Altkleidersammlung mangels ausreichender Darlegung des Verwertungswegs sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung untersagt worden war. Der BayVGH hat ihren Berufungen gegen die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Würzburg stattgegeben und die Untersagungsbescheide aufgehoben.
Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen gewerbliche Sammler von Altkleidern nach Ansicht des BayVGH ihre Anzeigepflicht bereits dann, wenn sie aufzeigen, dass der gesamte Abfall hinsichtlich Sammelmenge und -zeitraum von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen werde.
Bisherige Senatsrechtsprechung ausdrücklich aufgegeben
Sofern Altkleider in das EU-Ausland verbracht würden, müssten Träger gewerblicher Altkleidersammlungen damit lediglich nachweisen, dass die Voraussetzungen der EG-Abfallverbringungsverordnung eingehalten seien. Da es sich bei Altkleidern um sogenannte „Grüne Abfälle“ im Sinne dieser Verordnung handle, genüge daher die Vorlage des vom Versender ausgefüllten und unterzeichneten Formblatts (Anhang VII der Verordnung) sowie eines schriftlichen Vertrags mit dem Entsorgungsunternehmen gemäß den Vorgaben des Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung. Eine gesonderte Abnahmebestätigung des Entsorgungsbetriebs könne darüber hinaus nicht gefordert werden.
Diese Grundsätze gelten nach der Begründung des BayVGH auch für Altkleider, die ohne vorherige Sortierung in EU-Mitgliedstaaten verbracht werden und für die unklar ist, ob eine weitere Sortierung im In- oder Ausland erfolgt, wie deren Verwertung aussieht und wie mit nicht verwertbaren Kleidungsstücken im Ausland umgegangen wird. Hiermit gibt der BayVGH seine bisherige Senatsrechtsprechung ausdrücklich auf.
Der BayVGH hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einlegt werden.
(BayVGH, Urteile vom 25. Juni 2018, Az. 20 B 17.2431 und 20 B 16.2223)
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)