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Europäischer Gerichtshof verurteilt die Slowakei wegen Vertragsverletzung

Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über Abfalldeponien zu einem Pauschalbetrag von einer Million Euro und einem Zwangsgeld von 5.000 Euro für jeden Tag der weiteren Verzögerung verurteilt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte die Vertragsverletzung der Slowakei bereits in einem Urteil von 2013 erstmals festgestellt. Mit Urteil vom 25. April 2013 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Slowakei dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie über Abfalldeponien verstoßen hat, dass sie den Betrieb der Abfalldeponie Žilina – Považský Chlmec (Slowakei) ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung darüber, ob diese Deponie ihre Tätigkeit auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms fortsetzen könne, gestattet hat.

Da die EU-Kommission der Ansicht war, dass die Slowakei noch immer nicht die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich seien, um dem Urteil von 2013 nachzukommen, hat sie 2016 beschlossen, beim Gerichtshof eine zweite Vertragsverletzungsklage gegen dieses Land zu erheben und die Verhängung finanzieller Sanktionen zu beantragen.

In seinem aktuellen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Slowakei nicht alle für die Durchführung des Urteils von 2013 erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie zu erfüllen. Bei Ablauf der in dem von der Kommission verschickten Mahnschreiben gesetzten Frist, das heißt am 21. Januar 2014, war nämlich noch keine endgültige Entscheidung über den Weiterbetrieb oder die Stilllegung der fraglichen Deponie getroffen worden.

Da während eines Zeitraums von fünf Jahren keine endgültige Entscheidung über die Stilllegung der gesamten fraglichen Deponie getroffen worden ist und die Deponie noch nicht gemäß der Richtlinie endgültig stillgelegt worden ist, kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung der Slowakei zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um die vollständige Durchführung des Urteils von 2013 sicherzustellen. Zudem kann der Verstoß der Slowakei gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie trotz der örtlichen Begrenztheit der Vertragsverletzung Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Slowakei fortwährend Anstrengungen unternommen hat, um die Durchführung des Urteils von 2013 sicherzustellen, dass sie im Vorverfahren mit der Kommission zusammengearbeitet hat und dass der Betrieb der fraglichen Deponie seit dem 7. Januar 2014 eingestellt ist.

Die Slowakei wird daher verurteilt, an den Haushalt der Union ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Umsetzung der zur Durchführung des Urteils von 2013 erforderlichen Maßnahmen verzögert, wobei dieses Zwangsgeld bis zur vollständigen Durchführung des Urteils von 2013 geschuldet wird. Des Weiteren wird die Slowakei verurteilt, an den Haushalt der Union einen Pauschalbetrag von einer Million Euro zu zahlen, um künftige ähnliche Zuwiderhandlungen gegen das Unionsrecht wirksam zu vermeiden.

Quelle: Europäischer Gerichtshof (Offizielle Pressemitteilung)

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