Der Gehalt an Fremdstoffen in Bioabfällen kann nicht beliebig hoch sein. Welche Möglichkeiten die für die Sammlung und Verwertung von Bioabfällen zuständigen Gebietskörperschaften haben, ist nun in einer aktuellen Studie der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll (GGSC) untersucht worden.
Das Thema der Sortenreinheit von Bioabfällen bewegt nicht nur die Hersteller von Kompost und von Gärprodukten. Es ist seit geraumer Zeit auch Gegenstand von Diskussionen in den Gebietskörperschaften. Was für alle Recyclingprodukte selbstverständlich ist, gilt auch bei der Kreislaufwirtschaft von Bioabfällen: Die Endprodukte können nur so gut sein wie die Ausgangsstoffe, aus denen sie hergestellt sind. Die Vermeidung von Fremdstoffen hat daher oberste Priorität. Entscheidende Möglichkeiten einer Vermeidung beziehungsweise einer Einflussnahme auf die Qualität getrennt erfasster Bioabfälle im Sinne von Paragraf 11 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) werden bei den Kommunen in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE) und Verantwortliche für die hochwertige Verwertung von Bioabfällen verortet.
Dies ist das Ergebnis der Studie über Ansatzpunkte zur Reduzierung von Fremdstoffen in Bioabfällen aus der kommunalen Sammlung, die im Auftrag der BGK – Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V. von GGSC erstellt worden ist und beim „Erfahrungsaustausch Kommunale Abfallwirtschaft“ der Kanzlei im Juni in Berlin vorgestellt werden wird. Die Studie soll dazu beitragen, für das Problemfeld der in Bioabfällen aus der getrennten Sammlung enthaltenen Fremdstoffe stärker als bisher zu sensibilisieren und mögliche Ansatzpunkte für Vermeidungsstrategien und für eine sachgerechte Risikoverteilung im Verhältnis Kommune-Verwerter aufzuzeigen, so die federführende Autorin, Rechtsanwältin Caroline von Bechtolsheim.
Zu diesem Zweck werden Vorschläge für die Ausgestaltung der öffentlichen Bioabfallentsorgung im Sinne von Verträgen und Vergabeunterlagen sowie Abfallwirtschaftssatzungen jeweils mit Vorschlägen für mögliche Maßnahmen der Kontrolle und Vermeidung und einschließlich einer weitergehenden Erläuterung mit Mustertextbausteinen gemacht. Vorab werden zum besseren Verständnis aktuell diskutierte Möglichkeiten zur Feststellung und Vermeidung von Fremdstoffgehalten vorgestellt, bevor auf Strategien einer Ausschreibungs- und Satzungsgestaltung eingegangen wird.
Verhältnis Kommune und Verwerter
Die Verwertungspotenziale getrennt erfasster Bioabfälle hängen zwar nicht nur von den Anstrengungen der Kommunen ab, als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch Aufklärungsarbeit und Organisation der Bioabfallerfassung Fremdstoffe möglichst weitgehend zu vermeiden. Dennoch kommt den Kommunen aufgrund ihrer Nähe zum Verbraucher beziehungsweise den Erzeugern von Bioabfällen und den ihnen zur Verfügung stehenden Steuerungsmöglichkeiten dabei eine zentrale Rolle zu.
Eine Kooperationsbereitschaft der Kommunen im Verhältnis zu den Verwertern beim Eingehen vertraglicher Bindungen und der Ausgestaltung der öffentlichen Bioabfallverwertung sehen die Verwerter (unabhängig davon, ob sie private oder kommunale Gesellschafter haben) insoweit als Voraussetzung für die effektive Wahrnehmung von Vermeidungsmöglichkeiten.
Ausschreibung und Satzung
Zumeist ist die Kommune im Vorfeld eines Verwertungsauftrags zur Ausschreibung verpflichtet. Sie entscheidet – in den Grenzen des Vergaberechts – also weitgehend allein, welche vertraglichen Konditionen gelten sollen. Im Interesse einer reibungslosen Zusammenarbeit wird sie auf ein kooperatives Zusammenwirken mit etwaigen Anlagenbetreibern setzen und darauf achten, dass die vertraglichen Risiken nicht einseitig und allein auf Anlagenbetreiber oder Verwerter verlagert werden.
Um effektive Strategien einer hochwertigen Verwertung von Bioabfällen entwickeln zu können, ist es unabdingbar, dass die Kommune als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger vor dem Vertragsschluss beziehungsweise vor der Ausschreibung über möglichst konkrete Informationen über die Beschaffenheit der anfallenden Bioabfälle, vor allem mit Blick auf deren Fremdstoffgehalt verfügt. Entsprechende Daten können im Rahmen von Sortieranalysen erhoben werden. Wenn belastbare Aussagen zu konkreten Fremdstoffgehalten in Bioabfällen in der Ausschreibung (Leistungsbeschreibung) nicht getroffen werden können, kann sich auch eine differenzierte Preisabfrage für unterschiedliche Fremdstoffszenarien (wie Grundpreis für weitgehend fremdstofffreien Bioabfall und Staffelung nach Fremdstoffgehalten) zur ausgewogenen Risikoverteilung als sinnvoll erweisen.
Zu diskutieren ist auch, welche Folgen es haben soll, wenn sich die Qualität der Bioabfälle als Eingangsmaterial der Verwertungsanlage im Laufe der Zeit verändert – vor allem verschlechtert. Deswegen werden derzeit für laufende Verträge von einigen Verwertern auch Anpassungsverhandlungen angestrebt beziehungsweise geführt.
Regelungen zur Förderung einer möglichst sortenreinen Überlassung von Bioabfällen durch die Abfallerzeuger und -besitzer an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kann dieser – flankiert durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und Kontrollmaßnahmen – auch in seiner Abfallwirtschaftssatzung verankern. Gerade etwaige Sanktionen, die an Fehlbefüllungen der Biotonne anknüpfen, bedürfen regelmäßig einer Rechtsgrundlage in der Satzung. Zur Vermeidung von erheblichen Fehlbefüllungen der Biotonne erscheint es zudem sinnvoll, in der Abfallwirtschaftssatzung Mechanismen zu verankern, mit denen Verstöße gegen die Getrennthaltungspflicht beziehungsweise die gesonderte Überlassung von Bioabfällen laut Satzung identifiziert und gegebenenfalls korrigiert beziehungsweise geahndet werden können.
Die Studie „Ansatzpunkte zur Reduzierung von Fremdstoffen in Bioabfällen aus der kommunalen Sammlung ist über die Internetseite der BGK verfügbar.
Quelle: H&K aktuell (Informationsdienst der BGK – Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.)