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Verbot von Titandioxid würde zum Kollaps der Bauabfall-Entsorgung führen

Bonn — Der Ausschuss für Risikobewertung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) hat vorgeschlagen, Titandioxid als „cancerogen 2“ einzustufen, d. h. mit „Verdacht auf krebserzeugende Wirkung beim Einatmen“. Diese Empfehlung lehnt der bvse strikt ab: Die Einstufung hätte zur Folge, dass Produkte mit einem Gehalt von mindestens 1 Prozent Titandioxid gekennzeichnet werden müssten und der entstehende Abfall als gefährlich, gemäß HP 7, eingestuft würde.

Die Folgen einer Einstufung von Titandioxid als krebserzeugenden Stoff wären insbesondere für die Bauwirtschaft – und hier für die Bereiche Abbruch und Recycling – gravierend. Unter anderem, weil die als gefährlich eingestuften Bau-Abfälle nur in Sondermüll-Verbrennungsanlagen bzw. auf Sondermüll-Deponien entsorgt werden könnten.

Darauf weist bvse-Experte Dr. Thomas Probst hin. Der Chemiker erläutert, dass überall in der Bauwirtschaft Titandioxid eingesetzt wird. Titandioxid findet sich beispielsweise in der Wandfarbe, im Putz, in Bodenbelägen, in Tapeten, in Lacken, in Fenstern und in Dämmplatten.

Im Jahr fallen in Deutschland rund 55 Millionen Tonnen Bauschutt an. „Wenn nur 5 Prozent dieser Menge als gefährlich eingestuft würde, käme es sofort zu einem Entsorgungskollaps. Diese Mengen an gefährlichen Abfällen könnten nicht einmal ansatzweise fachgerecht entsorgt werden“, warnt Stefan Schmidmeyer, Geschäftsführer des bvse-Fachverband Mineralik – Recycling und Verwertung.

Die geplante Einstufung ist nach Meinung des bvse fachlich unbegründet. Es sei allgemein anerkannt, dass die Stoffeigenschaft von Titandioxid nicht krebserregend ist. Vielmehr zählt Titandioxid zu den „nicht gefährlichen“ Stoffen. Konsequenterweise müssten demnach Gemische, die Titandioxid als Partikel enthalten, weiterhin als ungefährliche Abfälle eingestuft werden. Der Vorstoß der ECHA ist auch deshalb unverständlich, weil gerade Titandioxid als Modellsubstanz eingesetzt wird, um Partikeleffekte zu zeigen und diese gegen krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe (CMR-Stoffe) abzugrenzen.

Quelle: bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.

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