Anzeige

Lieferkettengesetz: Einigung zu aktualisierten Vorschriften

Am 16. Dezember 2025 nahm das Europäische Parlament in Straßburg die Einigung mit den EU-Staaten zu aktualisierten Vorschriften für Nachhaltigkeitsberichte und die Sorgfaltspflicht für Unternehmen an.

Die überarbeiteten Vorschriften gelten für weniger Unternehmen, sie schränken einige Verpflichtungen für die Unternehmen ein und stärken dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union, wie das Parlament verlauten ließ.

Einfachere Nachhaltigkeitsberichterstattung

Nur Unternehmen aus der EU mit durchschnittlich mehr als 1000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro müssen den Berichtspflichten im Sozial- und Umweltbereich nachkommen.

Die Vorschriften gelten auch für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro erzielen, sowie für ihre Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die in der EU einen Umsatz von mehr als 200 Millionen Euro  erzielen.

Die Berichtspflichten werden erheblich vereinfacht, und die branchenspezifische Berichterstattung wird freiwillig. Parlament und Rat stellten sicher, dass Unternehmen, die Nachhaltigkeitsberichte erstellen müssen, diese Verantwortung nicht auf ihre kleineren Geschäftspartner abwälzen. Unternehmen mit weniger als 1000 Beschäftigten müssen ihren größeren Geschäftspartnern keine Informationen zur Verfügung stellen, die über das hinausgehen, was in den Normen für die freiwillige Berichterstattung vorgesehen ist.

Damit es leichter wird, die Vorschriften einzuhalten, richtet die Kommission ein digitales Portal ein, auf dem Vorlagen und Leitlinien für die Berichterstattungspflichten der EU und der Mitgliedstaaten abrufbar sind.

Sorgfaltspflichten für Lieferketten von Großkonzernen

Weniger Unternehmen müssen Sorgfaltspflichten hinsichtlich der negativen Folgen ihrer Geschäftstätigkeit für Menschheit und Erde nachkommen. Nach den überarbeiteten Vorschriften gilt diese Pflicht nur noch für große Unternehmen aus der EU mit mehr als 5000 Beschäftigten und einem Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro sowie für Unternehmen aus Drittstaaten, die in der EU denselben Umsatz erzielen.

Sie müssen Vorstudien durchführen, um Risiken in ihrer Lieferkette zu ermitteln, und sie sollten nur dann Informationen von Geschäftspartnern mit weniger als 5000 Beschäftigten anfordern, wenn dies für eine eingehende Bewertung nötig ist. Übergangspläne, mit denen sichergestellt wird, dass das Geschäftsmodell eines Unternehmens mit dem Übergang zur nachhaltigen Wirtschaft vereinbar ist, müssen nicht mehr erstellt werden.

Die Unternehmen haften auf einzelstaatlicher Ebene für Vorstöße gegen die Vorschriften und können mit Geldbußen belegt werden, die bis zu drei Prozent des weltweiten Nettoumsatzes des Unternehmens betragen.

Die Richtlinie über die Sorgfaltspflicht tritt ab dem 26. Juli 2029 für alle Unternehmen in Kraft, für die sie gilt.

Nächste Schritte

Die Richtlinie wurde mit 428 Ja- zu 218 Nein-Stimmen bei 17 Enthaltungen angenommen. Sie muss nun auch vom Rat förmlich gebilligt werden und tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Hintergrundinformationen

Die aktualisierten Nachhaltigkeitsvorschriften gehören zum Vereinfachungspaket Omnibus I der Kommission. Vorgelegt wurde es im Februar 2025 mit dem Ziel, Bürokratie abzubauen, Unternehmen die Einhaltung der Nachhaltigkeitsvorschriften zu erleichtern und die EU so wettbewerbsfähiger zu machen.

Nachdem zunächst der Geltungsbeginn der Nachhaltigkeitsberichterstattungs- und Sorgfaltspflichten verschoben wurde, sollen sie mit diesem Vorschlag vereinfacht werden. Außerdem will man den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen verringern.

Quelle: Europäisches Parlament

KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Schlagzeilen

Anzeige

Fachmagazin EU-Recycling

Translation