Anlass der Studie war ein politischer Prüfauftrag an die Bundesregierung zu der Frage, wie Hersteller künftig wirksam in die Umsetzung und Überwachung des neuen Batteriereichts eingebunden werden können.
Der sich dynamisch entwickelnde Batteriebereich etwa soll nach bisherigen Plänen bei der nationalen Umsetzung der Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR) weitgehend hoheitlich reguliert werden, ohne die Expertise der Hersteller einzubinden. Gold-Plating belastet die Branche zusätzlich: „Das deutsche Batterierecht ist ein Lehrbeispiel für nationale Regulierung über EU-Vorgaben hinaus: Europäische Vorgaben werden in Deutschland nicht nur umgesetzt, sondern mit zusätzlicher Bürokratie überfrachtet“, sagt Georgios Chryssos, Vorstand der Stiftung GRS Batterien.
Die Kurzstudie bewertet die Zulässigkeit branchengetragener Organisationsformen. Im Fokus steht dabei eine industriegetragene Gemeinsame Herstellerstelle (GHS), die fachliche Marktnähe, schlanken Vollzug und wirksame Trittbrettfahrerverfolgung gewährleistet und sowohl im Batterie- als auch im Textilbereich rechtskonform umsetzbar ist. Sie ist aus Branchensicht zugleich die sachgerechteste Organisationsform zur Umsetzung und Überwachung der EPR – anders als die bislang im Batterierecht lediglich vorgesehene Lösung einer rein beratenden Expertenkommission.
Die rechtliche Prüfung der Kurzstudie bezog im Einzelnen das Abfall-, Wettbewerbs- und Verfassungsrecht ein und zeigt: eine von der Industrie selbst getragene GHS ist zulässig. „Erfahrungen aus brancheneigenen Lösungen im Elektro- und Verpackungsbereich liefern klare Belege, dass ein solches Modell auch in anderen Wirtschaftszweigen sachlich geboten ist.“, unterstreicht Rechtsanwalt Dr. Tigran Heymann von der Kanzlei Becker Büttner Held (BBH).
Rechtliche Prüfung auf drei Ebenen: Abfallrecht, Wettbewerbsrecht, Verfassungsrecht. Die GHS erfüllt alle Anforderungen
Das neue Batterierecht (Batterierecht-Durchführungsgesetz als Bestandteil des Batterierecht-EU-Anpassungsgesetzes) wurde am 11. September 2025 vom Deutschen Bundestag verabschiedet, jedoch ohne die von der Industrie geforderte GHS. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) sowie die Koalitionsfraktionen hatten eine industriegetragene Herstellerstelle mit Verweis auf Neutralität und staatliche Kontrolle bisher abgelehnt.
Die Konsequenzen des Gesetzes sind erheblich: Eine dynamisch wachsende Branche mit einem Marktvolumen von ca. 21 Mrd. Euro, über 20.000 Mitarbeitenden und bedeutenden sektorübergreifenden Anwendungen (z. B. E-Auto) in Deutschland wird reguliert, ohne die Expertise der Unternehmen aus der Batterieindustrie einzubinden.
Die Ergebnisse der Kurzstudie zeigen nun, dass eine industriegetragene, schlank aufgestellte GHS als wettbewerbsneutrale und nicht gewinnorientierte Stelle einheitliche Standards entwickeln, digitale Prozesse koordinieren und den Vollzug wirksam unterstützen kann.
- Abfallrecht: Eine industriegetragene GHS ist zulässig. Der europäische Rechtsrahmen lässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich Gestaltungsspielraum, die Umsetzung und Überwachung der erweiterten Herstellerverantwortung auch privatwirtschaftlich organisierten Institutionen zuzuweisen – solange dies im Einklang mit den abfallrechtlichen Zielen steht.
- Wettbewerbsrecht: Die notwendige Koordination der Hersteller ist gerechtfertigt. Weil die GHS Wohlfahrtsgewinne durch effizientere Sammelstrukturen, niedrigere Kosten und höhere Ressourceneffizienz realisiert, profitieren auch Verbraucher. Vergleichbare Strukturen im Verpackungsbereich und Elektrogerätebereich sind Best Practice-Beispiele. Zugleich schafft die GHS eine kosteneffiziente Vollzugsarchitektur.
- Verfassungsrecht: Auch eine Ausstattung der GHS mit hoheitlichen Befugnissen ist im Wege der sogenannten Beleihung zulässig – auf gesetzlicher Grundlage, mit klar umrissenen Aufgaben und unter staatlicher Letztaufsicht.
Textilien: Das politische Zeitfenster ist noch offen. Der Fehler darf sich nicht wiederholen
Im Textilbereich läuft die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben noch. Die EPR-Regelung für Textilien soll in Deutschland spätestens bis 2028 eingerichtet sein. Hersteller, Importeure und Händler von Bekleidung, Heimtextilien, Schuhen und Accessoires werden dann verpflichtet, Sammlung, Wiederverwendung und Recycling ihrer Produkte zu finanzieren und zu organisieren.
Gerade mit Blick auf die geplante Textil-EPR sieht die Stiftung GRS erheblichen politi-schen Handlungsbedarf: Die strukturellen Probleme des neuen Batterierechts dürften sich nicht in einem weiteren bedeutenden Produktbereich wiederholen. Auch im Textilbereich sind die regulatorischen Anforderungen hochkomplex und die zukünftigen Vollzugsstrukturen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung.
Die deutsche Textil- und Bekleidungsindustrie hat ein Marktvolumen von rund 32 Mrd. Euro und beschäftigt über 120.000 Mitarbeitende. Entsprechend groß ist der Regulierungsdruck. Die Stiftung GRS wird die Ergebnisse der Studie nun auch in die laufenden Gespräche zur nationalen Umsetzung der Textil-EPR einbringen.
Beratende Expertenkommissionen nur zahnlose Tiger
Die im Batterierecht vorgesehene Lösung – die Beleihung einer Sektor-fremden Institution ohne direkte Branchenträgerschaft, lediglich unterstützt von einer beratenden Expertenkommission – ist nach Feststellung der Studie nicht geeignet:
Die Altbatterie- bzw. eine potenzielle Textilkommission verfügen weder über operative Kompetenzen noch über eigene Steuerungsbefugnisse. Die besonderen technischen, regulatorischen und sicherheitsbezogenen Anforderungen des Batterie- und Textilbereichs lassen sich dort nicht aus eigener Branchenträgerschaft abbilden.
Mit der Kurzstudie setzt die Stiftung GRS Batterien einen wichtigen Impuls. Neben der Herstellereinbindung im Batteriebereich stellt die Studie die Möglichkeit der Übertragung des Modells auf andere Branchen dar, wie z.B. die Textilbranche.
„Wir sehen erheblichen politischen Handlungsbedarf, vor allem, dass sich die strukturellen Probleme des neuen Batterierechts nicht in einem weiteren bedeutenden Produktbereich wiederholen“, so Chryssos. „Batterien und Textilien sind keine Standardprodukte. Ihre Rücknahme und Verwertung stellen hochkomplexe, technisch dynamische Anforderungen. Das kann nur steuern, wer die Branche von innen kennt. Eine wettbewerbsneutrale, nicht gewinnorientierte Herstellerstelle ist darauf die sachgerechte Antwort. Batterie- und Textilindustrie erwarten, dass nun auch die Bundesregierung diese Antwort geben wird, wenn am 31. Juli der Prüfauftrag endet“.
Quelle: PLAN B Communications UG / Stiftung GRS Batterien





