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Chemikalienpolitik: Schärfere EU-Regeln für Weichmacher in Kunststoffen

Die EU-Kommission schränkt den Einsatz von Kunststoff-Weichmachern in Spielzeug, Sportgeräten und anderen Alltagsgegenständen weiter ein. Dazu wurde eine Ausweitung der bestehenden Beschränkungen in der Europäischen Chemikalien-Verordnung REACH beschlossen.

Bestimmte Weichmacher, sogenannte Phthalate, wirken ähnlich wie Hormone und können damit das menschliche Hormonsystem beeinträchtigen. Verbraucher können diese Stoffe und ihre Kombinationen durch verschiedene Quellen aufnehmen, neben dem Kontakt mit phthalathaltigen Produkten auch durch das Einatmen von Luft und Staub in Innenräumen.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Wir müssen bei Weichmachern immer kritisch hinschauen. Die Stoffe weisen teilweise eindeutige Gesundheitsrisiken auf. Daher kann ich den Beschluss, den Einsatz bedeutender Kunststoff-Weichmacher weiter deutlich einzuschränken, nur begrüßen.“

Vier Phthalate betroffen: DEHP, DBP, BBP und DIBP

Gemäß der im REACH-Ausschuss vorgeschlagenen Beschränkung dürfen vier Phthalate nicht mehr in bestimmten Alltagsprodukten enthalten sein. Betroffen sind die vier Weichmacher DEHP, DBP, BBP und DIBP. Diese Stoffe wirken nachgewiesenermaßen auf das Hormonsystem, können die menschliche Fortpflanzungsfähigkeit beeinflussen und sich schädlich auf die Entwicklung von Kindern im Mutterleib auswirken. Der Beschränkungsvorschlag berücksichtigt die Wirkung der Einzelstoffe und mögliche Wirkungen, die die Stoffe zusammen in verschiedenen Kombinationen auslösen können.

Der REACH-Ausschuss, in dem alle Mitgliedstaaten vertreten sind, unterstützte die von der Kommission vorgeschlagene Maßnahme einstimmig. Erarbeitet wurde der Vorschlag von Dänemark zusammen mit der Europäischen Chemikalienagentur ECHA: Das Europäische Parlament und der Rat haben nun drei Monate Zeit, um die formalen Kriterien der Maßnahme vor ihrer Annahme durch die Kommission zu prüfen. Die Beschränkung wird dann im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt 18 Monate nach Inkrafttreten für Produkte des EU-Marktes, unabhängig davon ob sie innerhalb oder auch außerhalb der EU hergestellt werden.

Quelle: Bundesumweltministerium

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