Anzeige

Verbände begrüßen die BVG-Entscheidung zum kommunalen Sperrmüllmonopol

Berlin / Bonn — Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich die Rechtslage bestätigt, dass auch private Entsorger Sperrmüll aus privaten Haushalten sammeln dürfen. Der Praxis mancher Kommunen, privaten Entsorgungsunternehmen die Sperrmüllsammlung aus privaten Haushalten zu untersagen, haben die Leipziger Richter so deutlich einen Riegel vorgeschoben. Die sogenannte „Überlassungspflicht“ an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze bzw. Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehört.

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. begrüßte in einer ersten Reaktion die Entscheidung. BDE-Präsident Peter Kurth: „Erst das Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012 hat den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, durch fadenscheinige Begründungen unliebsame private Konkurrenz mit dem Mittel der Untersagung aus dem Weg zu räumen. Dass jetzt die Leipziger Bundesrichter diesem Treiben Einhalt geboten haben, ist ein gutes Signal für den Bürger, der sich künftig auf dem Markt wieder den Anbieter aussuchen kann, der ihm die beste Leistung zum besten Preis anbietet.“ Aus Sicht des BDE bestätigen die Leipziger Richter damit letztlich eine ganze Reihe von bundesweit gefällten Entscheidungen von Instanzgerichten zu Gunsten der Sperrmüllsammlung durch private Entsorger. Gleichzeitig machte der BDE deutlich, dass man nun umfassend die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auswerten werde.

„Sperrmüll ist kein Restmüll, sondern besteht aus Sekundärrohstoffen wie Stahl- und Metallschrott, Altholz oder auch Kunststoff,“ betont Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei daher folgerichtig. Eric Rehbock: „Wir begrüßen ausdrücklich, dass Sperrmüll für eine gewerbliche Sammlung geöffnet worden ist. Das bietet den Unternehmen der privaten Entsorgungswirtschaft nun die Chance, auf diesem Gebiet verstärkt Aktivitäten zu entwickeln. Dies ist eine äußerst erfreuliche Entscheidung für die privaten Entsorgungsunternehmen.“ Auch die Justiziarin des bvse, Miryam Denz-Hedlund, hält die heutige Entscheidung für richtig und praxisnah. Aus dem vorausgegangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW wurde dagegen deutlich, dass sich das Gericht „auch nicht im Ansatz“ mit der Verwertung von Sperrmüll auseinandergesetzt hatte. „Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die Meinung der Vorinstanz verworfen, dass Sperrmüll nichts anderes sei als ‚großteiliger Restmüll‘. Das war und ist auch unsere Auffassung. Das Oberverwaltungsgericht hat Äpfel mit Birnen verglichen“, betonte die bvse-Justiziarin.

BDSV-Hauptgeschäftsführer Dr. Rainer Cosson kommentierte das Urteil mit dem Worten „Nach mancher Enttäuschung in den letzten Jahren, die die private Recycling- und Entsorgungswirtschaft durch den Vorrang der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger hinnehmen musste, hat sich diesmal die unternehmerische Betätigungsfreiheit durchsetzen können. Die BDSV, die seit je her die Rechtsauffassung vertreten hat, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll erlaubt ist, ist heute bestätigt worden. Das aktuelle Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bewerten wir als Etappensieg für die unternehmerische Handlungsfreiheit in der Recycling- und Entsorgungswirtschaft.“

Hintergrund der Bundesverwaltungsgericht-Entscheidung ist folgender Fall: Der Ennepe-Ruhr-Kreis (NRW) hatte einem privatrechtlichen Entsorgungsunternehmen die angezeigten gewerblichen Sammlungen von Altmetallen, Papier, Bauschutt, Grünabfällen und sonstigen gemischten Abfällen an den Betriebsstandorten Essen und Dortmund mit der Begründung untersagt, sonstige gemischte Abfälle unterlägen der ausnahmslosen Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Im Zentrum der Leipziger Entscheidung stand die von dem Oberverwaltungsgericht NRW bejahte Frage, ob es sich bei Sperrmüll um gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen i. S. v. § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG handelt, für die eine Überlassungspflicht besteht und die deshalb einer gewerblichen Sammlung nicht zugänglich sind.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze bzw. Graue Tonne) besteht, zu denen Sperrmüll gerade nicht gehört. Dies war auch immer das Verständnis des BDE. Ob die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Sperrmüll die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährdet, ließ sich mangels tatsächlicher Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht bestimmen. Das Verfahren wurde insoweit zur Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Quelle: BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. / bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. /BDSV

Anzeige

KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN

Schlagzeilen

Anzeige

Fachmagazin EU-Recycling

Translation