Aktuelle Informationen für Unternehmen zur EU-Berichterstattung und zur novellierten EU-Abfallrahmenrichtlinie.
Die novellierte Abfallrahmenrichtlinie trat im Oktober 2025 in Kraft und ist bis Juni 2027 in nationales Recht umzusetzen. Die Richtlinie legt verbindliche Reduktionsziele für Lebensmittelabfälle fest und macht unter anderem neue Vorgaben zu Maßnahmen zur Reduzierung von Lebensmittelabfällen.
Neuerungen im Artikel 9a Absatz 4 der Abfallrahmenrichtlinie:
Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, folgende Reduktionsziele für Lebensmittelabfällen bis 2030 einzuhalten:
- -10% für die Verarbeitung (in Tonne/Frischmasse)
- -30% als Summenziel pro Kopf für Handel, Außer-Haus-Verpflegung und private Haushalte
Die Reduktionsziele betreffen nicht Einzelunternehmen, sondern beziehen sich auf den gesamten Sektor. Grundlage für die Reduktionsziele ist die jährliche EU-Berichterstattung zu Lebensmittelabfällen. Als Referenzjahr für die Zielerreichung sollte die im Durchschnitt der Jahre 2021-2023 erzeugte Menge an Lebensmittelabfällen dienen. Deutschland wird voraussichtlich die Option nutzen, 2020 als Referenzjahr zu wählen. Für den Sektor Primärproduktion wurde vorerst kein quantitatives Ziel festgelegt.
Weitere relevante Änderungen für die Wirtschaftssektoren:
- Erarbeitung eines Korrekturfaktors für den Tourismus (um tourismusbedingten Anstieg von Lebensmittelabfällen auszugleichen) – Artikel 9a Absatz 6
- Die Weitergabe von Lebensmittelspenden soll unterstützt/ausgebaut werden, bleibt freiwillig
Durch die eingefügte Revisionsklausel (Artikel 9a Absatz 8) werden die Reduktionsziele bis Ende 2027 auf ihre Umsetzbarkeit hin untersucht, um potenzielle Anpassungen vorzunehmen. Dabei kann es sich um folgende Änderungen handeln:
- Anpassungen der bereits geltenden Reduktionsziele
- Eruierung von Maßnahmen bzw. Zielvorgaben für den Sektor Primärproduktion
- Bewertung der Möglichkeit von Reduktionszielen für Lebensmittelabfälle, die bis 2035 erreicht werden müssen
- Untersuchung zur Auswirkung von geänderten Produktionsmengen auf die Zielerreichung in der Verarbeitung
Für weitere Informationen zu anderen Änderungen verweist die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) auf den Gesetzestext der EU-AbfRRL und auf die Website des BMUKN, welches für die Umsetzung in nationales Recht zuständig ist.
Quelle: FNR



